Verpackungsgesetz B2B

Industrie und Gewerbe - Business-to-Business (B2B)

Das Verpackungsgesetz gilt nicht nur für die Unternehmen, die Produkte und Verpackungen für den privaten Haushalt (B2C) anbieten, sondern auch für Unternehmen, die im Bereich B2B tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen zahlreiche Pflichten erfüllen (B2B Verpackungsgesetz).

Wir möchten Ihnen die wesentlichen Pflichten vorstellen und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung. Die hier beschriebenen Pflichten sind:

  • B2B Verpackungsgesetz – Rücknahmepflicht von Verpackungen
  • B2B Verpackungsgesetz – Verwertungspflicht von Verpackungen
  • B2B Verpackungsgesetz – Nachweispflicht für Verpackungen
  • B2B Verpackungsgesetz – Hinweispflicht und Informationspflicht
  • B2B Verpackungsgesetz – Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID

Wir stellen Ihnen die Regelungen im Verpackungsgesetz für B2B vor, grenzen Ihre Pflichten vom Bereich B2C ab und geben Ihnen einen Rückblick zur Verpackungsverordnung.

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Verpackungsgesetz 2019 bis 2021 - Novelle 2021 - Pflicht 2024

Im Mai 2018 wurde das Verpackungsgesetz verabschiedet. Zum 1. Januar 2019 ist dieses dann in Kraft getreten und löste die damalige Verpackungsverordnung damit ab. Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Anforderungen nach die Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (kurz: KrWG) festzulegen. Die erste Novelle gab es zum 3. Juli 2022 – mit wesentlichen Änderungen nach einer Übergangsfrist zum 1. Juli 2022.

Produktverantwortung im Kreislaufwirtschaftsgesetz

In den Vorschriften des KrWG wird unter § 23 Abs. 1 die Produktverantwortung wie folgt definiert:

„Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Beim Vertrieb der Erzeugnisse ist dafür zu sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden.“

Vorgaben und Pflichten für den Bereich B2B Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz formuliert konkrete Vorgaben und Pflichten für Verpackungen (z.B. für Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen, sog. großgewerbliche Verpackungen/Industrieverpackungen, Mehrwegverpackungen, …).

Während für Verpackungen, die im Haushalt anfallen, eine duale Lizenzierungspflicht besteht (Stichworte: Systembeteiligungspflicht, Registrierungspflicht, duale Systeme), werden auch an die Verpackungen, die nicht im Haushalt im Abfall anfallen, sondern dem Gewerbe oder in der Industrie zuzuordnen sind, ebenfalls Anforderungen gestellt. Quasi eine Anforderung an den B2B-Bereich (Business-to-Business). Es gibt also auch Vorschriften im Bereich B2B Verpackungsgesetz.

Pflichten 2024 für den Bereich B2B Verpackungsgesetz

Im Mai 2024 wurde das Umweltstatistikgesetz geändert. Hiermit wurden die statistischen Ämter in Deutschland aufgefordert, eine Erhebung über das Inverkehrbringen von Verpackungen und deren Entsorgung – bezogen auf das Berichtsjahr 2023 – in Form einer Vollerhebung durchzuführen. Diese Erhebung gilt insbesondere für Hersteller von Verpackungen im Bereich B2B; weil für Verpackungen im Beriech B2C die Zentrale Stelle (LUCID) die entsprechende Daten liefern kann.

Das Umweltstatistikgesetz (UStatG) hat das Ziel, umfassende und verlässliche statistische Daten zur Umwelt und den natürlichen Ressourcen zu erheben, um eine fundierte Grundlage für umweltpolitische Entscheidungen zu schaffen. Zum Anwendungsbereich gehört auch die Abfallwirtschaft; insofern werden hier Daten zu Verpackungsmengen und -verwertung erfasst.

Die Vollerhebung, die über die statistischen Ämter durchzuführen ist, bezieht sich auf das Jahr 2023. Insofern werden die Ämter im Herbst 2024 damit beginnen, die entsprechenden Verpackungsdaten bei den Herstellern im Bereich B2B zu erheben.

Hierauf müssen Sie sich als Hersteller B2B vorbereiten. Wir helfen Ihnen gerne.

B2B Verpackungsgesetz -
Vorgaben und Pflichten im Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz sieht im § 15 VerpackG umfangreiche Pflichten für Verpackungen vor, die nicht im Haushalt anfallen; es handelt sich hierbei um folgende Verpackungen, die üblicherweise im Gewerbe, im Handel oder in der Industrie anfallen; also im Bereich B2B

B2B Verpackungen

Für die folgenden Verpackungen bestehen Pflichten aus dem Verpackungsgesetz im Bereich B2B:

Transportverpackungen: also die Verpackungen, die typischerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt sind. Dieses sind die Verpackungen, die typischerweise beim Handel anfallen (z. B. Holz-Einwegpaletten, Strechfolie, Umreifungsbänder, Zwischenlagen aus Kartonagen, …).

Verkaufsverpackungen (Verkaufs- und Umverpackungen): soweit diese nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern (klassisch B2C) als Abfall anfallen; sondern im Bereich B2B. Hierbei handelt es sich um Produktverpackungen für Waren, die nicht für den Haushalt bestimmt sind, sondern für das Gewerbe bzw. die Industrie bestimmt sind und dort zum Abfall werden. Dieses wäre zum Beispiel der 25kg-Mehlsack, ein IBC mit Chemikalien oder auch Verpackungen im Bereich des Kfz.-Handwerkes.

Verkaufsverpackungen (Verkaufs- und Umverpackungen), für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5  VerpackG eine Systembeteiligung nicht möglich ist. Dieses könnte zutreffen, wenn zu befürchten wäre, dass bei der Erfassung und Verwertung dieser Verpackungen eine Gefahr für die Umwelt oder Menschen besteht und aus diesem Grunde für die Verpackungen eine duale Lizenzierung durch die Stiftung Verpackungsregister Zentrale Stelle verboten wurde. Dieses könnten z. B. Chemikalien sein, die im Haushalt anfallen, aber deren Reststoffe in der Verpackung immer noch sehr gefährlich sind.

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter: dieses sind Verpackungen, deren Inhalt gefährlich – durch ein schadstoffhaltiges Füllgut – ist. Dieses sind Verackungen von Produkten, die dem Selbstbedienungsverbot der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen oder deren Inhalt aus Pflanzenschutzmittel, bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte besteht.

Mehrwegverpackungen: also Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird (Begriffsdefinition § 3 Abs. 3 VerpackG).

Transportverpackung

Transportverpackung

Verkaufsverpackung (Großgewerbe/Industrie) – B2B

Verpackungen Industrie Großgewerbe

Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Verpackung schadstoffhaltiger Füllgüter

Mehrwegverpackungen

Verpackungsgesetz B2B vs. B2C

Verpackungsgesetz B2B - Verpackungen im Lager eines Unternehmens, die den Rücknahmepflichten unterliegen.
Verpackungen im Unternehmen (B2B)
Verpackungsgesetz B2C - Verpackungen im Haushalt
Verpackungen Zuhause (B2C)

Das Verpackungsgesetz bzw. die Pflichten unterscheiden sich nach dem Anfallort der Verpackung.

Im Bereich B2C “Business-to-Consumer” gilt die duale Lizenzierungspflicht, d.h Verpackungen die typischerweise für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, müssen dual lizenziert werden.

Ist dagegen die Verpackung typischerweise für die Industrie, den Handel oder dem Großgewerbe bestimmt und fällt dort als Abfall an, gelten die hier beschriebenen Pflichten aus dem Verpackungsgesetz für den Bereich B2B “Business-to-Business”.

Leider ist die Vorschrift aber nicht immer einfach. So fallen einige Unternehmen, die dem Bereich Verpackungsgesetz B2B zuzuordnen sind, in die duale Lizenzierungspflicht. Dieses liegt daran, dass die duale Lizenzierungspflicht für private Endverbraucher gilt; also dem privaten Haushalt und den sog. vergleichbaren Anfallstellen.

Privater Endverbraucher B2C und B2B

Als privater Endverbraucher zählt nicht nur der Haushalt (B2C); sondern auch Unternehmen, bei denen die Abfälle vergleichbar sind mit den Abfällen im privaten Haushalt. Diese Unternehmen, die aus dem Bereich B2B stammen, sind kleinerer Natur (also keine Industrie oder Großgewerbe; eher: Kleingewerbe, Freiberufler, Verwaltungen, …) oder sind dadurch gekennzeichnet, dass dort durch viele Menschen Verpackungen als Abfall entstehen lassen. Gemeint sind folgende Beispiele:

Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen oder auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können [vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG].

Das Ergebnis ist, dass alle Verpackungen, die in typischerweise für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, dann dual zu lizenzieren sind, wenn es sich hierbei um den Privathaushalt handelt oder um die o.g. vergleichbaren Anfallstellen (ohne Handwerk und Landwirtschaft).

Die Verpackungen für das Handwerk und die Landwirtschaft sind nur dann dual zu lizenzieren, wenn diese Unternehmen klein sind, d.h. mit einem üblichen 1.1er-Behälter (1,1 m³) entsorgt werden können.

Die Abgrenzung zwischen den Lizenzierungspflichten im Bereich B2C und B2B ist äußerst komplex. Lassen Sie sich auf jeden Fall im Zweifel beraten.

B2B Verpackungsgesetz -
Rücknahmepflichten von TransportVerpackungen und anderen Verpackungen

Für die o.g. Verpackungen sind Unternehmen verpflichtet, die diese Verpackungen in Verkehr bringen. Dieses sind die Hersteller – also die Unternehmen, die die Ware bestehend aus Produkt und Verpackung – in Deutschland verkaufen bzw. die Ware als Handelspartner (Vertreiber) an Endverbraucher liefern.

Hersteller und Vertreiber haben zwei wesentliche Pflichten: eine Rücknahmepflicht und Verwertungspflicht. Darüber hinaus besteht auch eine Hinweispflicht.

B2B Verpackungsgesetz - Rücknahmepflicht

Hiernach haben Hersteller und Vertreiber „… gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen“ [§ 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG].

Sie haben also die Pflicht, gelieferte Verpackungen an ihre Kunden am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Hierbei müssen die Verpackungen nicht identisch mit denen sein, die konkret ausgeliefert wurden, sondern dieses müssen nach Art, Form und Größe ähnlich dem sein, was dem Kunden übergeben wurde.

Wenn Sie beispielsweise eine Holz-Einwegpalette angeliefert haben, müssen Sie eine ähnliche Holzpalette zurücknehmen. Wenn Sie 25 Paletten angeliefert haben, könnte die Rücknahme auch 28 Paletten umfassen. Eine 1:1-Rücknahme ist nicht vorgesehen.

B2B Verpackungsgesetz - Regelung zur Rücknahmepflicht in den AGB´s

Im Bereich B2B können Sie mit Ihrem Kunden eine Regelung zum Ort der Rückgabe und den Kosten treffen. Sie können beispielsweise vereinbaren, dass die Rückgabe am Sitz Ihres Unternehmens erfolgt und das die Kosten hierfür der Kunde zu tragen hat. So eine Regelung wäre z. B. in Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen.

Die konkrete Umsetzung erfordert eine anwaltliche Beratung. Die JSBeratung Jan Söllig hat die Frage der Umsetzung mit einer Abfallrechtskanzlei diskutiert und stellt gerne eine Standardformulierung hierfür zur Verfügung. Bei Interesse bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.

B2B Verpackungsgesetz - Verwertungspflicht

Soweit Sie von Ihren Kunden aufgefordert wurden, die o.g. Verpackungen zurückzunehmen sind Sie verpflichtet, diese wieder zu verwenden (Wiederverwendung) oder diese einer Verwertung zuzuführen. Das schreibt das Verpackungsgesetz für den Bereich B2B vor.

Eine Wiederverwendung ist sicherlich im Verständnis klar formuliert. Eine Verwertung bedeutet, dass Sie die Verpackungen vorrangig dem Recycling zuzuführen haben. Das KrWG definiert den Begriff Recycling.

Begriff Recycling im Kreislaufwirtschaftsgesetz

In den Vorschriften des KrWG wird unter § 3 Abs. 25 ist Recycling wie folgt definiert:

„Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle … entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; …., nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind“.

B2B Verpackungsgesetz - Nachweispflicht für Verpackungen

Dokument Verpackungsgesetz

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes im Sommer 2021 wurde die Nachweispflicht ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Hersteller und Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen jährlich bis zum 15. Mai einen Nachweis führen und diesen Nachweis auf Anforderung der Behörde vorlegen.

Da die Pflicht ab dem 1. Januar 2022 gilt und das Vorjahr umfasst, müssen Sie erstmalig für das Jahr 2021 (und dann jährlich) einen entsprechenden Nachweis erstellen.

GANZ WICHTIG: im Herbst 2024 werden die Mengen für 2023 abgefragt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die Dokumentation vorliegen

B2B Verpackungsgesetz - Anforderungen an den Nachweis

In dem Nachweis – also der Dokumentation – müssen Sie die Mengen auflisten, die Sie in Verkehr gebracht haben. Soweit Sie eine Rücknahme und damit eine Verwertung durchgeführt haben, sind auch diese Mengen – aufgeschlüsselt nach Materialart und Massein nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte sich auf die Maßeinheit kg beziehen.

Den Nachweis nicht zu erstellen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit eine Geldbuße bis zu 100.000,–  € geahndet werden.

Materialfraktionen

Die Materialfraktionen sind:

  • Glas
  • Papier, Pappe und Karton (z.B. Großkartons, Transportkisten, Zwischenlagen)
  • Eisenmetallen (z.B. Umreifungsbänder aus Stahl)
  • Aluminium (z. B. Kisten)
  • sonstigen Verbundverpackungen (z. B. Verbundsäcke)
  • Kunststoff (z.B. Umreifungsbänder aus Kunststoff)
  • Natur/sonstige Materialien (z. B. Holzkisten)

Beginnen Sie schon heute mit der Umsetzung der Nachweispflicht; damit Sie in der Lage sind, die entsprechenden Informationen auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

B2B Verpackungsgesetz -
Hinweispflicht und Informationspflicht

Info

Der Gesetzgeber möchte nicht nur, dass Sie Verpackungen erfassen und verwerten, sondern verpflichtet auch den Letztvertreiber, den Endverbraucher (also den Kunden) über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck zu informieren.

„Sinn und Zweck“ bedeutet, dass Sie Ihre Kunden aufklären, warum er Verpackungen zurückgeben soll und welches Ziel damit verfolgt wird. 

Diese Hinweis- und Informationspflicht muss geeignet sein, den Kunden zu informieren. Eine „verstecken“ auf der Homepage scheint hier kein geeignetes Instrument zu sein.

Gerne geben wir Ihnen Tipps zur Umsetzung. Sprechen Sie uns hierauf gezielt an!

Regelungen zur Hinweispflicht auch in vergleichbaren Vorschriften

Der Gesetzgeber sieht diese Hinweispflicht auch in “vergleichbaren” Gesetzen vor. So muss u. a. der ein Händler von Elektrogeräten auch auf Pflichten wie beispielsweise zur getrennten Entsorgung von Altgeräten oder zur Entnahme von Batterien hinweisen. Gleiches gilt beim Batteriegesetz. Auch hier gibt es Hinweispflichten zur Kennzeichnung und Entsorgung.

B2B Verpackungsgesetz -
Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID

Ebenfalls durch die Novelle des Verpackungsgesetzes wurde die Registrierungspflicht bei der Stiftung Verpackungsregister Zentrale Stelle erweitert. Die Zentrale Stelle führt das sog. Herstellerregister – LUCID – und listet dort öffentlich alle Unternehmen auf, die Verpackungen in Verkehr bringen, die im Haushalt als Abfall anfallen.

Ab dem 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht erweitert; man spricht hier von einer erweiterten Registrierungspflicht. Ab diesem Datum müssen sich alle Unternehmen registrieren, die Verpackungen in Verkehr bringen. Konkret bedeutet dieses, dass Hersteller, die Verpackungen mit Ware befüllen, verpflichtet sind, sich vor dem Inverkehrbringen bei LUCID zu registrieren.

Diese Pflicht gilt also auch dann, wenn Sie ausschließlich den Bereich B2B beliefern; also für alle Verpackungen, die ins Gewerbe, in die Industrie oder in den Handel geliefert werden. 

Kommen Sie der Registrierungspflicht nicht nach, dürfen Sie die Verpackungen – Ihre Produkte – nicht mehr verkaufen!

Verpackungsgesetz - LUCID

Mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes wurde die neue Behörde “Stiftung Verpackungsregister Zentrale Stelle” gegründet. Diese “Zentrale Stelle” führt im Internet eine öffentliches Herstellerregister namens LUCID

LUCID ist aber auch mehr. Unter der Plattform LUCID geben Hersteller ihre Datenmeldungen ab und können Vollständigkeitserklärungen hinterlegen. LUCID dient der Umsetzung der Vorschriften aus dem Verpackungsgesetz und erfasst alle erforderlichen Daten des Herstellers.

B2B Verpackungsgesetz -
Wass passiet bei Verstößen gegen die Vorschriften

Verstöße Verackungsgesetz

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Deutschland können eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Konsequenzen nach sich ziehen. Hier sind die wichtigsten Konsequenzen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz:

  • Bußgelder
  • Vertriebsverbote
  • Haftung und Schadenersatz
  • Öffentliche Bekanntmachung
  • Durchsetzungsmaßnahmen

 

Auf jeden Fall sollte dieses vermieden werden.

Seminar & Schulung zum Verpackungsgesetz B2B

Es gibt keine „dumme Fragen“ – das Regelwerk des Verpackungsgesetzes ist sehr komplex; insbesondere bei der Frage, ob die Verpackung, die in Verkehr gebracht wird, dual lizenziert werden muss oder auch nicht.

Alles noch immer zu kompliziert?  Besuchen Sie unsere letzte Veranstaltung zum Thema „Verpackungsgesetz B2B“.

Hinweis: in unserem Webinar zum Verpackungsgesetz B2B richten wir uns gezielt an die Unternehmen im Bereich B2B. Wir nennen die Veranstaltung „Short“, weil Sie kurz und prägnant Ihnen die Pflichten aufzeigt und Umsetzungstipps gibt.

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Und für alle, die tief in das Verpackungsgesetz einsteigen wollen, bieten wir Ganztags-Schulungen/Seminare an; bestimmt auch in Ihrer Nähe.

B2B in der Verpackungsverordnung - Rückblick

Auch die Verpackungsverordnung – die bis zum 31. Dezember 2018 – ihre Gültigkeit hatte, sah Rücknahme- und Verwertungspflichten vor. Am diesem Grundsatz hat sich also nicht verändert. Allerdings hat das Verpackungsgesetz die Pflicht erweitert (nach Art, Form und Größe) und den Umfang der Verpackungen erweitert (z. B. Mehrwegverpackungen). Auch gab es in der Verpackungsverordnung keine Nachweis- und Hinweispflicht.

Duales System Deutschland

Informieren Sie sich auch über „Duales System Deutschland“; wir erklären Ihnen den Begriff und die Aufgaben der dualen Systeme; stellen Ihnen die Zentrale Stelle vor (Stichwort LUCID) und geben Ihnen weitere nützliche Hintergrundinformationen.

Kennzeichnungspflichten für Verpackugen

Bitte beachten Sie auch die Kennzeichnungspflichten für Verpackungen in Europa und Deutschland.

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