Transportverpackungen Rücknahme – Das sind die gesetzlichen Vorgaben
Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller zur Rücknahme und Verwertung von Transportverpackungen. Doch wie muss die Rücknahme erfolgen? Für wen gilt also die Rücknahmepflicht für Transportverpackungen? Mit welchen Kosten müssen Hersteller bei der Umsetzung der Rücknahmepflicht für Transportverpackungen rechnen? Erfahren Sie alles über die gesetzlichen Vorgaben aus § 15 Verpackungsgesetz (VerpackG) zur Transportverpackungen Rücknahme.
Das Verpackungsgesetz
Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt Deutschland die EU-Verpackungsrichtlinie in nationales Recht um. Ziel ist es, die Menge an Verpackungsmüll zu reduzieren und den Recyclinganteil zu verbessern. Das Verpackungsgesetz löste am 01. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab.
Mit Maßnahmen, wie der Registrierungspflicht – die natürlich auch für die Transportverpackung gilt – sowie der Nachweispflicht über die Mengen an Transportverpackungen, die in Verkehr gebracht und zurückgenommen (Rücknahme) und verwertete wurden sollen die Umweltziele erreicht werden.
Begrifflich werden Verpackungen in systembeteiligungspflichtige Verpackungen [Verkaufsverpackungen im Haushalt (B2C)] und in nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen [Verkaufsverpackungen im Gewerbe und in der Industrie (B2B), Transportverpackungen sowie Verpackung schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen] eingeteilt.
Für die unterschiedlichen Verpackungsarten gelten jeweils unterschiedliche Anforderungen.
systembeteiligungspflichtige Verpackungen
hierbei handelt es sich um Verpackungen, die typischerweise nach Gebrauch im Haushalt bzw. in einer sogenannten vergleichbaren Anfallstelle anfallen. Dieses sind z. B.
- Verkaufs- und Umverpackungen von Produkten
- Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüte)
- Versandverpackungen
nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
sind Verpackungen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind. Sie fallen also typischerweise nicht im Haushalt oder in vergleichbaren Anfallstellen an. Dieses sind z. B.
- Verkaufs- und Umverpackungen von Produkten für die Industrie
- Transportverpackungen
- Mehrwegverpackungen
- Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Auch für Verpackungen, die nicht im Haushalt anfallen, gibt es Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Dieses ergibt sich aus § 15 VerpackG. Hierzu zählen beispielsweise die Rücknahmepflicht von Transportverpackungen, die Dokumentations- und Hinweispflicht. Weitere Informieren finden Sie auch hier:
Was sind Transportverpackungen?
Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, indem sie diese vor Schäden bewahren und ein besseres Handling ermöglichen. Transportverpackungen werden hauptsächlich für den Transport zwischen Herstellern und Händlern im B2B-Bereich eingesetzt. Aus diesem Grunde fallen die Transportverpackungen i.d.R. nicht beim Endverbraucher an, sondern im Handel.
Das Verpackungsgesetz definiert eine Verpackung als Transportverpackung, wenn sie „Handhabung und Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden und typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt sind“.
Typische Transportverpackungen zeigt dieses Bild:
Als Transportverpackungen zählen u.a.:
- Kartons (i.d.R. Palettenkartons)
- Kisten
- Paletten
- Säcke
- Stretchfolien
- Umreifungsbänder
- Füllmaterialien wie Luftpolsterfolie u.ä.
Transportverpackungen müssen immer von Versandkartons abgegrenzt werden. Letzte ermöglichen den Versand an den Endverbraucher, während Transportverpackungen typischerweise beim Handel anfallen.
Unterschied zwischen Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen
Während Transportverpackungen im gewerblichen Bereich zum Einsatz kommen und typischerweise – wie bereits erwähnt – beim Handel anfallen, werden Verkaufsverpackungen genutzt, um Produkte, die an den privaten Endverbraucher abgegeben werden, zu schützen und ihre Haltbarkeit zu verlängern.
Als Verkaufsverpackungen gelten sowohl die direkte Verpackung des Produkts als auch Versandverpackungen von Online-Händlern. Verkaufs- und Umverpackungen müssen anders als Transportverpackungen bei einem dualen System lizenziert werden, um gesammelt, recycelt und entsorgt zu werden.
Abgrenzung Transportverpackungen vs. Versandverpackungen
Begriffsdefinition Transportverpackungen
§ 3 Abs. 1 VerpackG definiert die Transportverpackung wie folgt:
Verpackungen, die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind; Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.
Begriffsdefinition Versandverpackungen
§ 3 Abs. 1 VerpackG definiert die Versandverpackungen wie folgt:
Verpackungen, die beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen).
Warum ist die Unterscheidung zwischen Transportverpackungen und Versandverpackungen wichtig?
Der Grund ist ganz einfach:
Transportverpackungen unterliegen grundsätzlich nicht einer Systembeteiligungspflicht, d.h. Transportverpackungen müssen nicht an einem dualen System beteiligt werden. Es fallen also keine Lizenzentgelte an.
Versandverpackungen dagegen können der Systembeteiligungspflicht unterliegen, wenn sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Umgekehrt bedeutet dieses aber, dass Versandverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher (Haushalt und vergleichbaren Anfallstelle) anfallen, nicht an einem dualen System beteiligt werden müssen.
Pflichten aus dem Verpackungsgesetz für Transportverpackungen
§ 15 Verpackung umfasst die Pflichten für Transportverpackungen. Dieses sind
- Transportverpackungen – Rücknahme und Verwertungspflicht
- Transportverpackungen – Nachweispflicht für Verpackungen
- Transportverpackungen – Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID
- Transportverpackungen – Vorhaltepflicht und Selbstkontrolle
Transportverpackungen – Rücknahme und Verwertungspflicht
Nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes haben Hersteller und Vertreiber „… gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen“ [§ 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG].
Sie haben also die Pflicht, gelieferte Transportverpackungen an ihre Kunden am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Hierbei müssen die Transportverpackungen nicht identisch mit denen sein, die konkret ausgeliefert wurden, sondern dieses müssen nach Art, Form und Größe ähnlich dem sein, was dem Kunden übergeben wurde.
Wenn Sie beispielsweise eine Holz-Einwegpalette angeliefert haben, müssen Sie eine ähnliche Holzpalette zurücknehmen. Wenn Sie 25 Paletten angeliefert haben, könnte die Rücknahme auch 28 Paletten umfassen. Eine 1:1-Rücknahme ist nicht vorgesehen.
Soweit Sie von Ihren Kunden aufgefordert wurden, die o.g. Verpackungen zurückzunehmen sind Sie verpflichtet, diese wieder zu verwenden (Wiederverwendung) oder diese einer Verwertung zuzuführen. Das schreibt das Verpackungsgesetz für den Bereich B2B vor.
Eine Wiederverwendung ist sicherlich im Verständnis klar formuliert. Eine Verwertung bedeutet, dass Sie die Verpackungen vorrangig dem Recycling zuzuführen haben. Das KrWG definiert den Begriff Recycling.
Transportverpackungen – Nachweispflicht für Verpackungen
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes im Sommer 2021 wurde die Nachweispflicht ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Hersteller und Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen jährlich bis zum 15. Mai einen Nachweis führen und diesen Nachweis auf Anforderung der Behörde vorlegen.
Da die Pflicht gilt natürlich auch für Transportverpackungen. Da diese Pflicht ab dem 1. Januar 2022 gilt und das Vorjahr umfasst, müssen Sie erstmalig für das Jahr 2021 einen entsprechenden Nachweis erstellen.
Im Nachweis – also der Dokumentation – müssen Sie die Mengen auflisten, die Sie in einem Jahr in Verkehr gebracht haben. Soweit Sie eine Rücknahme und damit eine Verwertung durchgeführt haben, sind auch diese Mengen – aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse – in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte sich auf die Maßeinheit kg beziehen.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist zu erwarten, dass die statistischen Ämter in 2023 einen entsprechenden Erhebungsbogen für 2022 an die Unternehmen versenden, die im öffentlichen Herstellerregister des Verpackungsregister (Stichwort: LUCID) Transportverpackungen angegeben haben.
Transportverpackungen – Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID
Ebenfalls durch die Novelle des Verpackungsgesetzes wurde die Registrierungspflicht bei der Stiftung Verpackungsregister Zentrale Stelle erweitert. Die Zentrale Stelle führt das sog. Herstellerregister – LUCID – und listet dort öffentlich alle Unternehmen auf, die Verpackungen in Verkehr bringen, die im Haushalt als Abfall anfallen.
Ab dem 1. Juli 2022 wurde die Registrierungspflicht erweitert; man spricht hier von einer erweiterten Registrierungspflicht. Ab diesem Datum müssen sich alle Unternehmen registrieren, die Verpackungen in Verkehr bringen. Konkret bedeutet dieses, dass Hersteller, die Verpackungen mit Ware befüllen, verpflichtet sind, sich vor dem Inverkehrbringen bei LUCID zu registrieren. Natürlich umfasst dieses auch die Transportverpackungen.
Transportverpackungen – Vorhaltepflicht und Selbstkontrolle
Die Vorschriften im § 15 VerpackG verpflichten Unternehmen, „finanzielle und organisatorische Mittel“ vorzuhalten, um den Pflichten aus dem § 15 VerpackG nachzukommen. Diese Pflichten werden bei Einhaltung von Vorgaben aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie durch Festlegungen von Verantwortlichkeiten für das Verpackungsgesetz umgesetzt
Darüber hinaus müssen Sie zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einrichten. Auch diese Pflicht gilt bei Einhaltung von Vorgaben aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht als erfüllt.
ACHTUNG: zwar gibt es für Transportverpackungen eine Rücknahme- und Nachweispflicht, aber keinen Zwang zum Abschluss eines Vertrages mit einem Dienstleister. Letztes ist oft nicht sinnvoll und führt zu hohen Kosten. Lassen Sie sich unbedingt vor Vertragsabschluss beraten.
Fragestellungen im Zusammenhang mit der Transportverpackung Rücknahme
In der Praxis ergeben sich häufiger Fragen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Transportverpackungen. Wir haben hier ein paar Fragen aufgeworfen und beantwortet.
Haben Sie weitere Fragen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Pflicht zur Transportverpackungen Rücknahme – Wen betrifft es?
Die Transportverpackungen Rücknahme muss durch denjenigen erfolgen, der die Verpackung in den Umlauf gebracht hat. Es gilt also die Produzentenverantwortung. Der Hersteller muss die Transportverpackung nach dem Gebrauch kostenfrei zurücknehmen und dafür ggf. auch selbst beim Empfänger abholen. Danach ist er verpflichtet, die Transportverpackung weiterzunutzen oder entsprechend zu verwerten. Seit dem 01. Januar 2022 unterliegen Hersteller von Transportverpackungen der Nachweispflicht. Sie müssen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Rücknahme-, Recycling- und Verwertungsanforderungen erfüllen.
Was passiert nach der Transportverpackungen Rücknahme?
Wie nach der Transportverpackungen Rücknahme mit den Verpackungen umgegangen wird, ist abhängig von der jeweiligen Verpackungsart. Einige Transportverpackungen wie Paletten oder Kisten können unkompliziert wiederverwendet werden. Andere Verpackungen werden recycelt. Ist beide nicht möglich, so muss er Hersteller eine sachgerechte Entsorgung vornehmen.
Wer bezahlt die Kosten für die Transportverpackungen Rücknahme?
Hersteller und Vertreiber in der Lieferkette tragen die anfallenden Kosten. Dabei übernimmt der Vertreiber meist die Kosten für eine Sammelstelle, während der Hersteller Transport, Recycling und Entsorgung bezahlt. Soweit der Hersteller mit gewerblichen Kunden zusammenarbeitet, können auch abweichende Regelung getroffen werden.
Wie hoch sind die Kosten für die Transportverpackungen Rücknahme?
Die Kosten für die Transportverpackungen Rücknahme sind abhängig vom Umfang und der Art der Transportverpackungen. Das Verpackungsgesetz ist so ausgestaltet, dass Hersteller ein Interesse daran haben, so wenig Verpackungen wie möglich in den Umlauf zu bringen. Aber: die Rücknahme von Transportverpackungen ist nicht auf die gelieferte Menge an Transportverpackungen beschränkt.
Kann die Transportverpackungen Rücknahme durch Regelungen in den AGBs ausgeschlossen werden?
Ja. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 VerpackG können Hersteller und Vertreiber miteinander und mit Endverbrauchern abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Keine abweichenden Vereinbarungen können mit privaten Haushalten geschlossen werden. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 92) wird die Ausnahme damit begründet, dass private Haushalte geschützt werden sollen. Für sie sind Abweichungen in den AGBs nur schwer zu erkennen und sie können sich auch nur schwer gegen Abweichungen wehren, wenn alle Anbieter diese vorgeben. Ob und wie eine Umsetzung in den AGBs angebracht ist, sollte auf jeden Fall vorher intensiv geprüft werden.
ACHTUNG: zwar gibt es für Transportverpackungen eine Rücknahme- und Nachweispflicht, aber keinen Zwang zum Abschluss eines Vertrages mit einem Dienstleister. Letztes ist oft nicht sinnvoll und führt zu hohen Kosten. Lassen Sie sich unbedingt vor Vertragsabschluss beraten.
Kosten für die Transportverpackungen Rücknahme
Die Kosten für die Transportverpackungen Rücknahme müssen nach den Regelungen unter § 15 Abs. 1 VerpackG Hersteller und Vertreiber tragen. Eine vergütete Rücknahme der Transportverpackungen durch den Hersteller untersagt das Verpackungsgesetz.
Sie können sich aber mit Ihrem gewerblichen Kunden auf eine Umsetzung vereinbaren und sparen dabei Entsorgungskosten.
Lohnenswert wäre sicherlich die Anpassung der AGB´s.
Häufig fordert auch der Handelspartner pauschal eine Entsorgungspauschale für Transportverpackungen, für gewöhnlich innerhalb einer Spanne von 0,2 % bis 0,5 % des Jahresumsatzes. Dieses ist in der Regel der teuerste Weg zur Umsetzung der Pflichten zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen.
Zudem können Händler Zertifikatsanforderungen stellen. Der Handel fordert einen Nachweis, dass der Hersteller (Lieferant) bei einem Dritten (Dienstleister) einen Transportverpackungsvertrag abgeschlossen hat. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf die Forderung des Handels zu reagieren. Gerne stellen wir Ihnen unser Knowhow zur Verfügung.
Vernachlässigen Sie nicht das Thema Transportverpackungen Rücknahme. Holen Sie sich bei der Umsetzung im besten Fall kompetente Experten an die Seite.
Strafen und Abmahnungen bei Verstößen gegen die Rücknahmepflicht
Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sind beispielsweise Pflichtverletzungen oder falsche Mengenmeldungen.
Diese Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro und Vertriebsverboten bestraft werden können.
Dabei kann nicht nur die Zentrale Stelle Verpackungsregister aktiv werden:
Über die LUCID-Datenbank können auch Mitbewerber feststellen, ob ihre Wettbewerber die gesetzlichen Pflichten einhalten und bei Verstößen Abmahnungen verschicken. Auch Behörden sind berechtigt, ein Anhörungsverfahren einzuleiten.
Transportverpackungen Rücknahme organisieren – Wir unterstützen Sie!
Das Verpackungsgesetz stellt hohe Anforderungen an die Unternehmen. Wir haben uns deshalb darauf spezialisiert, Unternehmen bei der korrekten Umsetzung der Transportverpackungen Rücknahme zu unterstützen. Mit 25 Jahren Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft und im dualen System sind wir mit den gesetzlichen Grundlagen und der optimierten Umsetzungen dieser im Betriebsablauf bestens vertraut. Neben unserer Expertise können Sie auch auf unser Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen zugreifen.
Beratung und Umsetzungsvorschlag
Wir klären Sie darüber auf, welche Anforderungen für die Transportverpackungen Rücknahme gelten. Anhand Ihrer spezifischen Gegebenheiten erarbeiten wir für Sie einen effizienten Umsetzungsvorschlag.
Organisation der kostenoptimierten Umsetzung
Unseren Vorschlag bringen wir für Sie kostenoptimiert in die Umsetzung. Dabei haben wir stets im Blick, dass die Transportverpackungen Rücknahme für Sie so effizient wie möglich erfolgt.
Weiterführende Beratung
Unsere Expertise im gesamten Bereich Verpackung und Entsorgung bieten wir Ihnen auch für andere Verordnungen wie die Gewerbeabfallverordnung, das Elektrogeräte- und das Batteriegesetz an.
Online- und Inhouse-Schulungen
Unsere Schulungen und Beratungen führen wir sowohl online als auch inhouse durch. Wir richten uns dabei ganz nach Ihnen.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, um die Transportverpackungen Rücknahme möglichst effizient umzusetzen!
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