Gewerbe­abfall­verordnung

wir helfen bei der Umsetzung

Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Abfälle bereits am Ort der Entstehung – also bei Ihnen im Betrieb – getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt werden.

Verstöße gegen die GewAbfV können zu einem Bußgeld führen. Bußgelder bis zu 100.000,– € sind denkbar. Vermeiden Sie Anhörungen und Bußgelder.

Wir bieten in der Kooperation mit einer Abfallrechtskanzlei auch eine Rechtsberatung an. Schildern Sie uns Ihr Problem, wir suchen nach einer Lösung.

Selbstverständlich schulen wir auch gerne Ihr Team vor Ort.

Sprechen Sie uns an.

Umsetzung in nur 3-Schritten

Muell-Tonnen

Getrennthaltungspflicht

Abfälle müssen getrennt werden. Damit wird das Recycling gewährleistet.


„Das muss ich trennen“

Gewerbliche Siedlungsabfälle, wie z. B. Altpapier/Kartonagen, Glas, Kunststoffe, Metalle sowie einige Industrieabfälle sind im Unternehmen getrennt zu halten und als Monofraktion einer weiteren Verwertung zuzuführen. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle. Das dieses auch so geschieht, dafür gibt es die Getrennthaltungspflicht.
Ordner

Dokumentationspflicht

Sie müsen die Umsetzung der Verordnung jährlich dokumentieren.


„Das muss ich zeigen“

Mit der Dokumentation, die aus Lageplänen, Lichtbilder, Praxisbelegen, … wird gegenüber den zuständigen Abfallbehörden nachgewiesen, dass im Unternehmen die getrennte Erfassung von Abfällen umgesetzt wird.
Kommunizieren

Erklärungspflicht

Der Verbleib der Abfälle muss erklärt und die Quote testiert werden.


„Das muss ich nachweisen“

Zum einen muss Ihr Entsorger (Abfallunternehmen) Ihnen gegenüber dem beabsichtigten Verbleib des Abfalls erklären (Verbleibserklärung). Zum anderen, müssen Sie - bei Erreichung einer Getrennthaltungs-quote von >= 90 % diese Quote durch einen zugelassenen Sachverständigen nachweisen.

unser Angebot

Dokument Verpackungsgesetz

Dokumentation

Wir erstellen Ihnen die Dokumentation und machen Sie fit für die nächsten Jahre


„So sieht es aus“

Natürlich verfügt Ihr Unternehmen über zahlreiche Dokumentation über die Abfallentsorgung. Aber: die Dokumentation nach der GewAbfV ist mehr, als Wiegescheine oder der Bericht des Abfallbeauftragten.
Wir integrieren die Dokumentation in Ihre bestehende Berichtsstruktur und zwar so, dass Sie die Anforderungen der Vorschriften einhalten können.
pruefung

Prüfung­svorbereitung

Wir bereiten Ihre Unterlagen für die Prüfung durch den Sachverständigen so vor, dass Sie diese auch "bestehen"


„Ziel erreicht“

Mit Erreichung einer Getrennthaltungsquote von 90 % - also einem sehr hohen Trennungsgrad von Abfällen in Ihrem Unternehmen – müssen Sie diese Quote einmal jährlich durch einen Sachverständigen testieren lassen. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir für eine erfolgreiche Prüfung die erforderlichen Unterlagen und begleiten den Prüfer bei der Testierung.
optmierung

Entsorgungs­optimierung

Abfallentsorgung kostet viel Geld. Wir überprüfen Ihre Abfallwege und reduzieren Ihre Kosten


„Kosten sparen“

Mit Umsetzung der GewAbfV lohnt es sich auch die bisherigen Strukturen der Abfallentsorgung zu überprüfen. Die Zielstellung ist ganz klar: es besser zu machen als vorher und dabei auch Kosten einsparen. Nutzen Sie auch unser Entsorgungskostenoptimierung.

Angebot zur Umsetzung der Verordnung

Wir setzen mit Ihnen gemeinsam die Gewerbeabfallverordung um.

Angebot zur Entsorgungsoptimierung

Wir optimieren Ihre Abfallentsorgung und senken die Kosten.

Potentiale entdecken - Ressourcen nutzen - Kosten sparen

Im Bereich der Entsorgungsoptimierung binden wir einen Profi, unseren Kooperationspartner v. bülow+söhl aus Hamburg mit ein.

FAQ´s zur Gewerbeabfall­verordnung

Ja, die GewAbfV richtet sich an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfälle und bestimmten Bau- und Abbruchabfälle. Damit dürften alle Unternehmen in Frage kommen, bei denen Siedlungsabfälle (z. B. Papier/Pappe, Glas, Textilien, Kunststoffe, Metalle, …) anfallen. Für private Haushalte gilt die GewAbfV aber nicht.

Ja, sie gilt für alle Unternehmen.
Aber: wenn Sie Mengen haben, die eine übliche Haushaltsmengen nicht überschreitet, dann können Sie die Abfälle gemeinsam mit dem auf dem Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten erfassen und entsorgen. Für Sie entfällt dann die Pflicht zur Dokumentation. Diese Regelung trifft oft auf Steuerberater, Reisebüros, Freiberufler und ähnlich zu.

Die GewAbfV umfasst gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier, Textilien, Glas, Folien, …) und Industrieabfälle. Letztere Abfälle zählen dazu, wenn sie mit Abfällen aus privaten Haushalten nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten vergleichbar sind. Ein Beispiele wäre Lösungsmittel. Diese können im Haushalt oder auch im Unternehmen anfallen.
Industrieabfälle müssen also im Einzelfall zugeordnet werden.

Nein, bei „Abfälle zur Verwertung“ handelt es sich um ein Gemisch von Abfällen und diese sollen ja vermieden werden. Sie müssen die Bestandteile Ihres Abfallgemisches einzeln erfassen und einer Verwertung zuführen. Soweit Sie aber die Getrennthaltungspflicht umgesetzt haben, eine Quote von 90 % aber nicht erreichen, müssen Sie die AzV-Fraktion einer Vorbehandlungsanlage zuführen. Diese übernimmt dann die Trennung.

Ein Verstoß gegen die GewAbfV ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000,– € geahndet werden.

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