Gewerbeabfallverordnung
wir helfen bei der Umsetzung
Mit der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Abfälle bereits am Ort der Entstehung – also bei Ihnen im Betrieb – getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt werden.
Verstöße gegen die GewAbfV können zu einem Bußgeld führen. Bußgelder bis zu 100.000,– € sind denkbar. Vermeiden Sie Anhörungen und Bußgelder.
Wir bieten in der Kooperation mit einer Abfallrechtskanzlei auch eine Rechtsberatung an. Schildern Sie uns Ihr Problem, wir suchen nach einer Lösung.
Selbstverständlich schulen wir auch gerne Ihr Team vor Ort.
Sprechen Sie uns an.
Umsetzung in nur 3-Schritten
Getrennthaltungspflicht
➀
„Das muss ich trennen“
„Das muss ich trennen“
Dokumentationspflicht
➁
„Das muss ich zeigen“
Mit der Dokumentation, die aus Lageplänen, Lichtbilder, Praxisbelegen, … wird gegenüber den zuständigen Abfallbehörden nachgewiesen, dass im Unternehmen die getrennte Erfassung von Abfällen umgesetzt wird.
„Das muss ich zeigen“
Erklärungspflicht
➂„Das muss ich nachweisen“
Was müssen Sie tun?
unser Angebot
Dokumentation
„So sieht es aus“
„So sieht es aus“
Wir integrieren die Dokumentation in Ihre bestehende Berichtsstruktur und zwar so, dass Sie die Anforderungen der Vorschriften einhalten können.
Prüfungsvorbereitung
„Ziel erreicht“
Mit Erreichung einer Getrennthaltungsquote von 90 % - also einem sehr hohen Trennungsgrad von Abfällen in Ihrem Unternehmen – müssen Sie diese Quote einmal jährlich durch einen Sachverständigen testieren lassen. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir für eine erfolgreiche Prüfung die erforderlichen Unterlagen und begleiten den Prüfer bei der Testierung.
„Ziel erreicht“
Entsorgungsoptimierung
„Kosten sparen“
FAQ´s zur Gewerbeabfallverordnung
Ja, die GewAbfV richtet sich an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfälle und bestimmten Bau- und Abbruchabfälle. Damit dürften alle Unternehmen in Frage kommen, bei denen Siedlungsabfälle (z. B. Papier/Pappe, Glas, Textilien, Kunststoffe, Metalle, …) anfallen. Für private Haushalte gilt die GewAbfV aber nicht.
Ja, sie gilt für alle Unternehmen.
Aber: wenn Sie Mengen haben, die eine übliche Haushaltsmengen nicht überschreitet, dann können Sie die Abfälle gemeinsam mit dem auf dem Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushalten erfassen und entsorgen. Für Sie entfällt dann die Pflicht zur Dokumentation. Diese Regelung trifft oft auf Steuerberater, Reisebüros, Freiberufler und ähnlich zu.
Industrieabfälle müssen also im Einzelfall zugeordnet werden.
Nein, bei „Abfälle zur Verwertung“ handelt es sich um ein Gemisch von Abfällen und diese sollen ja vermieden werden. Sie müssen die Bestandteile Ihres Abfallgemisches einzeln erfassen und einer Verwertung zuführen. Soweit Sie aber die Getrennthaltungspflicht umgesetzt haben, eine Quote von 90 % aber nicht erreichen, müssen Sie die AzV-Fraktion einer Vorbehandlungsanlage zuführen. Diese übernimmt dann die Trennung.
Ein Verstoß gegen die GewAbfV ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000,– € geahndet werden.