Verpackungsgesetz
Wir helfen bei der Umsetzung
Das Verpackungsgesetz regelt Ihre Produktverantwortung und hat u.a. das Ziel, Verpackungsabfälle dem Recycling zuzuführen. Dieses gilt für Verkaufsverpackungen genauso wie für Transportverpackungen oder den sogenannten großgewerblichen Verpackungen.
Wir erklären es Ihnen!
Europa wird 2025 mit großer Wahrscheinlichkeit die EU-Verpackungsverordnung verabschieden. Dieses erfordert dann eine Novelle des Verpackungsgesetzes aus 2019.
Wir bieten in der Kooperation mit einer Abfallrechtskanzlei auch eine Rechtsberatung an. Schildern Sie uns Ihr Problem, wir suchen nach einer Lösung.
Selbstverständlich schulen wir auch gerne Ihr Team vor Ort.
Sprechen Sie uns an.
Beenden Sie Ihre Suche nach einem dualen System für die Verpackungslizenzierung. Hier finden Sie einen Überblick aller zugelassenen Anbieter in Deutschland.
Darüber hinaus prüfen wir gerne Ihre Konditionen und geben Ihnen hierzu eine Rückmeldung. Wir suchen für Sie den Best-Price.
Umsetzung der "dualen Lizenzierung" in nur 3-Schritten
Schritt 1
Verpackungsermittlung
➀
„Meine Verpackungen“
„Meine Verpackungen“
Wir helfen Ihnen bei der Einstufung.
Schritt 2
Behördenanmeldung
➁
„LUCID“
Im zweiten Schritt erfolgt die Anmeldung im Verpackungsregister „LUCID“; geführt wird dieses Register bei der Behörde namens „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“; oder kurz: Zentrale Stelle.
Das Register ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden.
„LUCID“
Das Register ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden.
Schritt 3
Dienstleisterauswahl
➂„Mein Entsorger“
Die Kosten sind sehr unterschiedlich. Nutzen Sie unseren Service
"Best-Preis-Garantie"
Was müssen Sie tun?
Unser Angebot
Kleingewerbe
„Erste Umsetzung“
„Erste Umsetzung“
Wir erklären Ihnen die Vorschriften.
Industrie
„Optimierung“
Große Unternehmen setzen die Vorschriften schon seit Jahren um und genau das könnte das Problem sein. Geübte Strukturen laufen oft den rechtlichen Rahmen und der Marktpraxis hinterher.
Wir prüfen Ihre Umsetzung
„Optimierung“
Wir prüfen Ihre Umsetzung
Prüfung
„Prüfer finden“
Wir finden und begleiten die Prüfung.
Information zum Verpackungsgesetz
Duale Systeme - Verpackungslizenzierung und Preise
Duale Systeme - Kosten und Auswahl
Duale Systeme - Aufgaben und LUCID
Verpackungsgesetz im Bereich B2B
Kennzeichnungspflichten Europa
Kennzeichnungspflichten Italien
Kennzeichnungspflichten Frankreich
Onlinehändler
.... das nächste Thema ist schon in Vorbereitung
Unser Angebot für den Kleinunternehmer
Wir setzen mit Ihnen das Verpackungsgesetz um;
inkl. Registrierung, Auswahl eines dualen Systems und der Datenmeldung.
Unser Angebot für die Industrie
Wir prüfen Ihre Umsetzung und geben Ihnen Tipps für Verbesserungen. Wir begleiten Sie bei speziellen Fragestellungen zum Verpackungsgesetz.
Gut zu Wissen
Pfandpflicht + Handelsplattform + Fulfilment + Serviceverpackungen
„Fulfilment-Dienstleister in der Pflicht“
Auch die Fulfilment-Dienstleister sind in die Pflicht genommen. Diese dürfen Ihren Kunden nur noch das Lagern, Verpacken, Adressieren und Versenden der Waren anbieten, wenn der Kunde seine Verpackungen ordnungsgemäß „registriert“ und an einem dualen System beteiligt hat.Es droht ein Tätigkeitsverbot.
„Handelsplattformen in der Pflicht“
Auch Handelsplattformen (elektronische Marktplätze) sind in die Pflicht genommen. Diese dürfen nur noch Verpackungen auf der Plattform zum Verkauf anbieten, wenn der Kunde die Verpackungen ordnungsgemäß „registriert“ und an einem dualen System beteiligt hat.Es droht ein Verkaufsverbot.
„Serviceverpackungen - alle in der Pflicht“
Brötchentüten, Pizzakartons, Blumenseide und Becher müssen von dem Unternehmer lizenziert werden, der die Verpackung befüllt und in Verkehr bringt. Diese Pflicht kann auf den Vorlieferanten übertragen werden. Auch wenn dieses erfolgt, bleiben Pflichten bestehen.Soweit Sie Fragen zur Serviceverpackung haben, sprechen Sie uns an.
„Pfandpflicht“
Die Novelle des VerpackG weitet die Pfandpflicht deutlich aus. Getränkedosen unterliegen ab dem 1. Januar 2022 der Pfandpflicht; gleiches gilt für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Für Hersteller, die Pfandgebinde in Verkehr bringen, gilt ab Juli 2022 die erweiterte Registrierungspflicht bei LUCID.Gerne beraten wir Sie zur Umsetzung der Pfandpflicht.
FAQs zum Verpackungsgesetz
Der Hersteller-Begriff ist wirklich etwas irritierend. Das Verpackungsgesetz definiert nicht das Unternehmen als Hersteller, das die Verpackung im eigentlichen Sinne herstellt, sondern das Unternehmen, dass die Verpackung mit einer Ware befüllt.
Einfaches Beispiel: Sie stellen Marmelade her und füllen diese in ein Glas. Natürlich haben Sie das Glas nicht „hergestellt“. Sie sind aber Hersteller im Sinne des VerpackG. Sie bieten den Produkt Marmelade zum Verkauf an; bringen das Marmeladenglas also in Verkehr. Damit sind Sie der „Hersteller“.
… und wenn Sie dann also Hersteller sind, gelten für Sie die Vorschriften aus dem VerpackG.
Auch wenn Sie nur Unternehmen beliefern („B to B“) – also keine Privatkunden („B to C“) – gelten trotzdem für Sie die Vorschriften des VerpackG.
Grundsätzlich gilt: wenn Sie den privaten Haushalt beliefern, dann unterliegen Sie der Registrierung und müssen einen dualen Vertrag abschließen. Und jetzt wird es schwierig: das Gesetz kennt den „privaten Haushalt“. Dieser Gruppe sind aber auch andere gewerbliche Unternehmen zugeordnet, wie z.B. Hotels, Krankenhäuser, Altenheime, Freizeitparks, Kinos, Campingplätze und auch einige Handwerksunternehmen (Maler, Tischler, Autowerkstätten, …) sowie einige Unternehmen aus der Landwirtschaft. Also quasi auch der „B to B“ Bereich. Soweit Ihre Kunden aus diesem Bereich kommen, ist anzunehmen, dass Sie sich mit Ihren Verpackungen sich bei LUCID registrieren müssen und Sie einen dualen Vertrag benötigen.
Wenn Sie nur Industriebetriebe oder großgewerbliche Unternehmen beliefern, gelten für Sie andere Vorschriften aus dem VerpackG, wie z. B. eine Rücknahme- und Verwertungspflicht Ihrer Verpackungen bei dem belieferten Kunden. Eine weitere Pflicht ist die Nachweispflicht für diese Verpackungen.
Fazit: egal, ob Sie Verpackungen im Bereich „B to B“ oder „B to C“ in Verkehr bringen, Sie unterliegen den Pflichten aus dem VerpackG.
Auch wenn es einfach klingt, die richtige Einstufung in die „Verpackungsart“ ist nicht so einfach:
Verkaufsverpackung: das ist die Verpackung, in der Sie Ihr Produkt dem Kunden typischerweise anbieten (z. B. das Marmeladenglas).
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: das sind die Verpackungen, die typischerweise beim privaten Haushalt als Abfall anfallen (z.B. das Marmeladenglas, dass typischerweise im Haushalt oder im Hotel anfällt).
Umverpackung: jetzt wird es schon etwas komplizierter. Umverpackungen umfassen eine bestimmte Anzahl von Verkaufsverpackungen und werden typischerweise dem Kunden angeboten (z. B. 4 Marmeladengläser in einer Folie eingeschweißt; das Marmeladenglas ist die Verkaufsverpackung; die Folie die Umverpackung). Als Umverpackungen gelten habe auch Verpackungen, die im Handel der Bestückung von Regalen dienen (z. B. Marmeladengläser in einem Karton, der ins Regal im Handel gestellt wird und aus denen sich der Kunde beim Einkaufen bedient).
Serviceverpackungen: das sind Verpackungen, die vor Ort (z. B. im Kiosk, beim Bäcker) beim Verkauf mit Ware befüllt werden (z.B. die Brötchentüte).
Versandverpackung: das sind die Verpackungen, die für den Versand an den Kunden (dem Endverbraucher) benötigt werden.
Transportverpackungen: das sind Verpackungen, die nicht für den Kunden bestimmt sind, sondern typischerweise im Handel verbleiben (z. B. Holz-Einwegpaletten, die für die Belieferung unserer Marmeladengläser an den Handel benutzt werden).
Vom Grundsatz her gilt:
Für Verkaufs- und Umverpackungen sowie Versandverpackungen, die als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen, gilt die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (LUCID und dualer Vertrag); das gleiche gilt immer für Serviceverpackungen.
Die Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht als Abfall beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen zurückgenommen und verwertet werden; gleiches gilt für Transportverpackungen und weiteren Verpackungsarten.
Nein, Bagatellgrenzen kennt das Verpackungsgesetz nicht.
Das Verpackungsgesetz kennt nur folgende Mengenschwelle: wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, die eine Mengen im Jahr von 30.000 kg bei Kunststoff, Aluminium, Eisenmetalle, Verbunde oder 50.000 kg bei Pappe/Papier/Kartonagen oder 80.0000 kg bei Glas erreichen, haben Sie die Pflicht, eine sogenannte „Vollständigkeitserklärung“ abzugeben. Diese Erklärung, die von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen zu bestätigen ist, bestätigt der Zentralen Stelle die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften.
Die sogenannten Lizenzentgelte, die Sie an ein duales System zu bezahlen haben, werden dafür verwendet, bundesweit die „gelbe Sack/Tonnensammlung“, die Iglu-Sammlung für Glas und die Altpapiersammlung (bezogen auf den Verpackungsanteil) zu finanzieren. Auch die Abfallberatung oder Stellflächen für die Sammelcontainer an den Straßen werden damit finanziert.
Die Entgelte werden in die Produktpreise einkalkuliert und finden sich also im Preis für Ihrer Produkt wieder. Ihr Kunde bezahlt dieses also im Einkauf und hat damit die Möglichkeit, die Verpackung kostenlos zu entsorgen.