So setzen Unternehmen die Gewerbeabfallvorordnung Dokumentation korrekt um

Dokumentation nach der Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung sieht zahlreiche Dokumentationspflichten vor, denen Unternehmen nachkommen müssen. Hier erfahren Sie, wie die korrekte Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung Dokumentation gelingt.

Ziel der Gewerbeabfallverordnung Dokumentation


Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bildet den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- sowie Abbruchabfällen. Das Hauptziel der GewAbfV besteht darin, das Aufkommen dieser Abfallarten zu reduzieren und den Anteil von Wiederverwendung und Recycling zu erhöhen.

Daraus ergeben sich Verpflichtungen für Abfallerzeuger und -besitzer, insbesondere für Unternehmen. Unternehmen müssen gewerbliche Siedlungsabfälle, die bei ihnen anfallen, getrennt sammeln und fachgerecht entsorgen. Dies gilt auch für gemischte Bau- und Abbruchabfälle, wie sie beispielsweise auf Baustellen anfallen.

Ausnahmen von der getrennten Sammlung sind nur dann erlaubt, wenn diese aus technischen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesen Fällen müssen die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Erst wenn auch dies technisch und wirtschaftlich nicht darstellbar ist, ist die energetische Verwertung erlaubt.

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Abläufe und Auflagen sind durch die Besitzer und Erzeuger von Abfall, also die Unternehmen, zu dokumentieren. Auf Verlangen der Behörden muss die Gewerbeabfalldokumentation nachgewiesen werden können.

Wer muss der Gewerbeabfallverordnung Dokumentation nachkommen?

Gewerbeabfallverordnung Dokumentation

Die Gewerbeabfallverordnung Dokumentation muss durch sogenannte Abfallerzeuger und -besitzer sowie von Entsorgungsunternehmen erbracht werden. Unter die Kategorie der Abfallerzeuger und -besitzer fallen nach der GewAbfV alle Unternehmen, die gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle produzieren.

Somit sind auch viele Unternehmen von der Pflicht der Gewerbeabfallverordnung zur Dokumentation betroffen.

Auch wenn die Gewerbeabfallverordnung kein Gesetz ist, so sind dennoch die dort vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Gesetze regeln häufig übergeordnete Rahmenbedingungen, während Verordnungen dazu dienen, praktische Details und Ausführungen zu bestimmen.

Inhalte der Gewerbeabfallverordnung Dokumentation

Die Dokumentation gemäß der Gewerbeabfallverordnung muss für die getrennte Sammlung, den Verbleib und die Vorbehandlung erfolgen.

Getrennte Sammlung

Getrennt gesammelt werden u. a.:

  • Papier, Pappe, Karton, mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • alle weiteren Abfälle, die nicht in Kapitel 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind und deren Zusammensetzung, Schadstoffgehalt, Art und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind

Die Getrennthaltung gilt zudem für folgende Bau- und Abbruchabfälle:

  •  Glas
  •  Kunststoff
  •  Metalle
  •  Holz
  •  Dämmmaterial
  •  Bitumengemische
  •  Baustoffe auf Gipsbasis
  •  Beton
  •  Ziegel
  • Fliesen/Keramik

Die getrennte Sammlung muss wiederum durch die Unternehmen dokumentiert werden. Die Dokumentation kann über Fotos, Lieferscheine, Wiegescheine, Lagepläne oder ähnliche Dokumente erfolgen. Eine einmalige Dokumentation ist für die getrennte Sammlung ausreichend, solange keine Änderungen vorgenommen werden. Ist eine getrennte Sammlung nicht möglich, so muss ebenfalls dokumentiert werden, dass die getrennte Sammlung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.

Verbleib der Abfälle

Die getrennt gesammelten Abfälle müssen einem Entsorgungsbetrieb der Wiederverwendung oder zum Recycling zugeführt werden. Die Übergabe der Abfälle kann beispielsweise durch einen Abholschein dokumentiert werden. Daraus müssen mindestens Name und Anschrift des Entsorgungsbetriebs, die übergebene Menge und der Verbleib der Abfälle hervorgehen.

Hier entsteht eine sog. Verbleibserklärung, die ebenfalls Bestandteil der Dokumentation ist. Es muss erklärt werden, wo der getrennt gehaltene Abfall nach der Entsorgung verbleibt. Dieses kann z. B. eine Papierfabrik sein.

Abweichung von der Pflicht

Ist eine getrennte Erfassung aufgrund technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht durchführbar, ist eine gemischte Erfassung erlaubt. Die entsprechenden Gründe müssen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung Dokumentation dargelegt werden. Anerkannt werden beispielsweise beengte Platzverhältnisse, die durch Fotos oder Lagepläne nachgewiesen werden können. Zudem können der Dokumentation Kostenbetrachtungen beigefügt werden, die aufzeigen, dass eine getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht darstellbar ist.

Die gemischten Abfälle müssen dann aber sogenannten Vorbehandlungsanlagen von Entsorgern übergeben werden. Diese Übergabe ist über Lieferscheine oder ähnliche Nachweise zu dokumentieren. Zudem ist bei der erstmaligen Übergabe eine Bestätigung des Betreibers der Vorbehandlungsanlage einzuholen, dass die Anlage gemäß den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung betrieben wird und eine Sortierungsquote von mindestens 85 Prozent aufweist.

 

Begründung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit:
Zur Begründung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gibt es kein einheitliches Muster. Die GewAbfV legt lediglich fest, dass diese erfolgen muss. Wir beraten Sie gern, wie die Darlegung rechtssicher erfolgen kann.

Die JSBERATUNG unterstützt Sie, die Gewerbeabfallverordnung korrekt umzusetzen

Die Gewerbeabfallverordnung legt Unternehmen zahlreiche Pflichten auf. Diese sind nicht nur aufwendig, sondern können bei Nichtbeachtung auch richtig teuer werden. Mit unserer Beratung unterstützen wir Sie dabei, die Gewerbeabfallverordnung korrekt und kosteneffizient in Ihrem Unternehmen umzusetzen.

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