Abstimmungsvereinbarung duale Systeme - Anlage 7 PPK - einfach erklärt
In Deutschland benötigen duale Systeme für ihre Zulassung eine Abstimmungsvereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Städten und Landkreisen; kurz „örE“).
Diese Abstimmungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen bei der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen. In der Abstimmungsvereinbarung werden Themen wie die Gestaltung der Sammlung (z.B. gelber Sack, gelbe Tonne, Altpapier), die Regelungen bei Störungen oder Fehlbefüllungen sowie Entgeltfragen bei der Benutzung von kommunalen Wertstoffhöfen und der Altpapiersammlung festgelegt. Wichtigster Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ist die Regelung zur Erfassung und Verwertung von Altpapier (die sog. Anlage 7 PPK).
Was regelt die Anlage 7 PPK Abstimmungsvereinbarung duale Systeme?
Die Anlage 7 der Abstimmungsvereinbarungen zwischen dem örE und dualen Systemen in Deutschland regelt die Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur für Verpackungen aus Pappe, Papier und Kartonage (kurz: PPK). Neben den Pflichten der örE und den dualen Systemen werden hier Eckdaten zum Verpackungsanteil, dem Mitbenutzungsentgelt und der Verwertung von PPK festgelegt.
Die Vereinbarung wird i.d.R. für 3 Jahre geschlossen und dann wieder neu verhandeln.
Unterstützung bei der Verhandlung der Abstimmungsvereinbarungen erhalten die Kommunen / öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger i. d. R. durch Rechtsanwälte; aber auch über Berater – wie z. B. JSBeratung Jan Söllig.
Die Verhandlungen sind mit dem Gemeinamen Vertreter der dualen Systeme zu führen. Erst wenn hier eine Einigung erzielt wird, müssen insgesamt 2/3 aller Systeme dieser Einigung zustimmen. Erst dann wird sie rechtskräftig. Aber: das Thema ist äußerst komplex. Lassen Sie sich unbedingt bei den Verhandlungen unterstützen.
Inhalte der Anlage 7 PPK
Verpackungsanteile, Mitbenutzungsentgelt und Verwertung
Die wesentliche Aufgabe der Anlage 7 PPK ist die Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem örE und den dualen Systemen. Der Grund hierfür liegt daran, dass es für die Sammlung von Altpapier (PPK) zwei Zuständigkeitsbereiche gibt:
Aufgabenteilung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den dualen Systemen
zuständig
Gemeinden und Landkreise (als örE)
Duale Systeme
Sammlung von Pappe, Papier und Kartonagen (PPK)
beschränkt auf das „kommunale Papier“, d.h. die PPK-Materialien, die keine Verpackungen darstellen
beschränkt auf restentleerte Verkaufsverpackungen aus PPK
Beispiele
Telefonbücher, Kataloge, Schreibpapier, Zeitungen, Zeitschriften, …
Kaffeefilterverpackungen, Eierschalen, Verpackung von Mehl und Zucker, …
Weitere Beispiel können Sie gerne der Trennhilfe der dualen Systeme entnehmen:
Beide Partner (örE und duale Systeme) erfassen also gemeinsam PPK am Haushalt (Nicht-Verpackungen aus PPK und Verpackungen aus PPK). Für die Zusammenarbeit ist also eine Vereinbarung notwendig, die sog. Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung. In diese werden wichtigen Eckdaten vereinbart, wie z. B.
- Verpackungsanteile,
- Mitbenutzungsentgelt und
- Verwertung
Verpackungsanteile
Für eine Zusammenarbeit zwischen örE und duale Systeme muss klar sein, zu welchen Anteilen die jeweiligen Vertragspartner das Sammelsystem PPK der örE nutzen. Hierfür werden %-Sätze nach Masse und Volumen festgelegt.
Üblicherweise befindet sich in der Sammelmengen nach grundsätzlicher Abstimmung zum Masse-Anteil zwischen den Beteiligten ein Verpackungsanteil in Höhe von 33,5 %, d.h. bei einer Sammelmengen von 100 t Altpapier im Jahr, entfallen 33,5 t die dualen Systeme (Verpackungsanteil) und 66,5 t auf die örE (Nicht-Verpackungen).
Im Volumenanteil – also der Frage welches Volumen die jeweilige Fraktion in der Altpapiertonne verbraucht – wechseln die Anteil. Verpackungen (Versandkarton) ist i. d. R. leicht und verbraucht ein hohes Volumen – kommunales Altpapier ist dagegen i. d. R. schwer (denken Sie an einen Katalog) und verbraucht weniger Volumen. Nach einem Gutachten der INFA aus dem Jahr 2018/2019 liegt das Volumen bei einem Mengenanteil von 33,5% bei ca. 70 % Volumen, d.h. die o.g. 33,5 t Verpackungen verbrauchen rd. 70 % des Behältervolumens.
Mitbenutzungsentgelt
Das Mitbenutzungsentgelt ist der Betrag, den die dualen Systeme an die örE auskehren müssen, damit der Verpackungsanteil miterfasst wird. Hierzu muss man wissen, dass die örE den größten Teil der Mengen einsammelt und damit für die Erfassung des Altpapieres originär zuständig ist. Die örE schreibt die Altpapiererfassung aus und vergibt hierzu auch den Sammelauftrag an den Entsorger.
Hierfür entstehen Kosten. Diese Kosten können selbstverständlich an die dualen Systeme weitergereicht werden. Die dualen Systeme leisten dann also ein Mitbenutzungsentgelt für die „Mitbenutzung“ der kommunalen Altpapiertonne.
Verwertung
Unter Verwertung wird die Zuführung des Altpapieres in die Papierfabrik verstanden. Ziel der Papierfabrik ist es, die Papierfasern wiederzugewinnen und neues Papier oder Kartonagen herzustellen.
Grundsätzlich sieht die Anlage 7 PPK zur Abstimmungsvereinbarung zwei Alternativen vor. Einerseits erhalten die dualen Systeme einen Anteil am erzielten Papiererlös. Andererseits haben die dualen Systeme auch die Möglichkeit, ihren Anteil am Sammelgemisch (Altpapier) selbst zu übernehmen (Übergabe) und im eigenen Auftrag einer Papierfabrik zuzuführen.
Das Ergebnis der Verhandlungen einer Anlage 7 ist immer ein Zusammenspiel aus Verpackungsanteil, dem Mitbenutzungsentgelt und der Regelung zu Verwertung. Alle Komponenten haben Fallstricke. Ohne vertiefte Kenntnisse ist es äußerst schwierig, einen PPK-Vereinbarung zu verhandeln. Lassen Sie sich unbedingt bei den Verhandlungen unterstützen.
Abstimmungsvereinbarung duale Systeme: Volumenanteil PPK
In Deutschland gibt es eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE). Diese sind für die Erfassung und Verwaltung von Abfällen in ihrer Region verantwortlich sind. Ein wichtiger Teil dieser Verwaltung ist die Regulierung der Kosten für die Sammlung und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK).
Eine aktuelle Entwicklung in diesem Bereich ist, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Möglichkeit haben, die Bestimmung des PPK-Entgelts auf eine Berechnung nach Volumen auszurichten. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Sammlung und Verwertung von PPK nicht mehr nach dem Gewicht der Verpackungen, sondern nach dem Volumen der Verpackungen verteilt werden.
Auch wenn die gesetzliche Formulierung im § 22 VerpackG eindeutig ist, gibt es bei der Verhandlung und Festlegung des Volumenanteils immer wieder Streitigkeiten zwischen dem örE und den dualen Systemen. Es bleibt abzuwarten, wann hier gerichtliche Urteile eine eindeutige Auslegung des Gesetzes bestimmen werden.
Gibt es Berater für die Abstimmungsvereinbarung duale Systeme?
Ja, es gibt Berater, die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Erstellung und Umsetzung von Abstimmungsvereinbarungen inkl. der PPK-Mitbenutzungsvereinbarung (Anlage 7) mit dualen Systemen unterstützen können. Wir sind einer davon. Die JSBeratung haben umfangreiche Erfahrung und Kenntnisse im Bereich der Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den dualen Systemen.
Die JSBeratung kann Sie bei den Verhandlungen von Abstimmungsvereinbarungen und insbesondere bei der Anlage 7 PPK unterstützen. Dies tun sie, indem sie die PPK-Kalkulation durchführt, die erforderlichen Eckdaten aus Ihren Erfassungs- und Verwertungsverträgen auswertet und mit Ihnen gemeinsam eine Verhandlungsstrategie vorbereitet.
Beratung und Umsetzungsvorschlag
Wir erklären Ihnen die Notwendigkeit der Anlage 7 PPK und helfen Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Gemeinsamen Vertreter der dualen Systeme.
PPK-Kalkulation als Baiss
Wir erstellen mit Ihnen die Kalkulation Ihrer Erfassungskosten und ermitteln damit die Basis für eine angemessene Kostenbeteiligung der dualen Systeme.
Anlage 7 - optimal gestalten
Wir kennen die Regeln der Anlage 7 und wissen auch, was im Hinblick auf eine optimale Abwicklung geändert werden sollte. Gerne beziehen wir für eine Rechtsberatung auch unser Netzwerk mit ein.
Wir setzen die Anlage 7 mit um
Der Beste Abschluss einer Vereinbarung hilft nichts, wenn diese nicht umgesetzt wird. Wir helfen Ihnen, die Anlage 7 mit Leben zu füllen und garantieren Ihnen damit eine optimalen Erfolg.