Recht

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GESETZE UND VERORDNUNGEN

Mit Gesetzen und Verordnungen wird der Rahmen für unser Handeln abgesteckt. So möchte der Gesetzgeber erreichen, dass wir Abfall zu vermeiden, Ressourcen schonen und die Umwelt schützen.

Ein wesentlicher Kern ist also die Produktverantwortung. Hiernach sind „Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist“ (vgl. §21 Abs. 1 KrW-/AbfG). Die Produktverantwortung strebt die Umsetzung des Verursacherprinzips an.

Im Folgenden sind die Pflichten für den Hersteller kurz beschrieben:

Welche Pflicht besteht
Alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen (also Produkte verkaufen), müssen diese Verpackungen erfassen (also einsammeln) und dem Recycling zuführen.

Fallen diese Verpackungen typischerweise im Haushalt (also bei uns Zuhause oder in kleinen Gewerbebetrieben) an, müssen die Verpackungsmengen bei einem sog. „Dualen System“ lizenziert werden. Lizenzierung bedeutet, dass die Mengen an Verkaufsverpackungen gegenüber einem Dualen System gemeldet und damit in einen Entsorgungsvertrag einfließen (Umsetzung der Systembeteiligungspflicht).

Das Duale System finanziert mit den Entgelten die bundesweite Erfassung und Verwertung von Verkaufsverpackungen im gelben Sack/gelbe Tonne, im Glas-Iglu und in der Papiertonne.

Nur wenn die Verpackungen nicht typischerweise im Haushalt anfallen; also in einem Industriebetrieb, dann besteht keine Pflicht zu einem Vertrag mit einem Dualen System. In diesem Fall haben die Hersteller und Vertreiber allerdings eine Rücknahme- und Verwertungspflicht sowie Dokumentationspflicht.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 3 Abs. 1, 8 und 11 VerpackG (Begriffsdefinitionen)
§ 7 Abs. 1 VerpackG (Systembeteiligungspflicht)
§ 11 VerpackG (Vollständigkeitserklärung)
§ 15 VerpackG (Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung)

Besteht eine Registrierungspflicht?
Ja! Mit der Einrichtung der neuen Behörde „Zentrale Stelle“ soll der Markt besser überwacht werden. Ziel ist es, dass alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, sich an den Kosten der Erfassung und Verwertung von Verpackungen beteiligen.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ohne diese Beteiligung keine Waren mehr verkauft werden dürfen! Es besteht also ein „Inverkehrbringungsverbot“ für nicht beteiligte Verpackungen.

Um dieses zu kontrollieren, gibt es ab 2019 eine Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle. Die Registrierungspflicht ist quasi eine Anmeldung bei der Behörde, bevor Produkte verkauft werden.

Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass Hersteller und Vertreiber die Umsetzung der Lizenzierung mit einem Dualen System gegenüber der Zentralen Stelle nachweisen müssen. Hierfür gibt es eine Meldepflicht über die Mengen, die in Verkehr gebracht werden (Pflicht zur Datenmeldung).

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 7 Abs. 1 VerpackG (Systembeteiligungspflicht)
§ 9 VerpackG (Registrierung)
§ 10 VerpackG (Datenmeldung)

Besteht eine gesonderte Hinweis-bzw. Kennzeichnungspflicht?
Aus dem Pfandbereich bzw. aus dem Bereich von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter besteht eine Hinweis- und/bzw. eine Kennzeichnungspflicht.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 15 Abs. 2 VerpackG (Hinweis auf Rücknahmemöglichkeiten)
§ 31 Abs. 1 VerpackG (Kennzeichnungs- und Hinweispflicht)

Was passiert, wenn ich die Regeln nicht einhalte?
Werden die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nicht eingehalten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Je nach Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 200.000,– €.

Auch droht ein Inverkehrbringungsverbot, sollte die Registrierung nicht durchgeführt und die Systembeteiligung nicht umgesetzt sein.

Betroffen hiervon sind nicht nur Industrieunternehmen, sondern auch online-Verkäufer oder e-Bay-Händler zu.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 34 VerpackG (Bußgeldvorschriften)

Ausweitung der Registrierungspflicht für Hersteller
Bisher mussten sich bei der Zentralen Stelle die Hersteller registrieren, die Verkaufsverpackungen in Verkehr gebracht haben, die beim Haushalt anfielen (Stichwort: duale Lizenzierung). Die neue Registrierungspflicht sieht vor, dass alle Hersteller von Verpackungen sich registrieren müssen. Dieses gilt dann u.a. auch für Inverkehrbringer von Transportverpackungen oder großgewerblichen Verpackungen (Belieferung der Industrie oder dem Großgewerbe).

gilt ab dem 1. Juli 2022

Unternehmen, die Serviceverpackungen (also z. B. Einwegschalen, Tragetaschen, Blumenseide, Trinkbecher, …) in Verkehr bringen, müssen sich registrieren; auch dann, wenn sie ausschließlich sog. „vorlizenzierte“ Verpackungen einsetzen. Dieses sind beispielsweise Bäckereien, Gärtnereien oder Pizzerien, die bereits lizenzierte Serviceverpackungen von ihren Lieferanten beziehen. Sie müssen erklären, dass sie nur bereits systembeteiligungspflichtige Serviceverpackungen in Verkehr bringen.

gilt ab dem 3. Juli 2021

Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (Online-Shop für verschiedene Hersteller, z. B. Amazon, Lieferando, ebay, …) dürfen nur noch Artikel anbieten, die ordnungsgemäß an einem dualen System beteiligt wurden [Voraussetzung: die Verpackungen fallen haushaltsnah an und unterliegen damit systembeteiligungspflichtig].

gilt ab dem 1. Juli 2022

Ist dieses nicht erfolgt, gilt ein Vertriebsverbot!

Fulfilment-Dienstleister
Fulfilment-Dienstleister, also Unternehmen die für Dritte mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen erbringen: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren dürfen diese Tätigkeit nur noch erbringen, wenn sich ihr Auftraggeber mit seinen Verpackungen an einem dualen System beteiligt hat [Voraussetzung: die Verpackungen fallen haushaltsnah an und unterliegen damit systembeteiligungspflichtig].

gilt ab dem 1. Juli 2022

Ist dieses nicht erfolgt, gilt ein Tätigkeitsverbot!

Nachweispflichten für Verpackungen
Hersteller und Vertreiber von

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. großgewerbliche Verpackungen)
  • Verkauf- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
  • Mehrwegverpackungen

sind verpflichtet, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und diese der Wiederverwendung oder einer Verwertung zuzuführen haben. Dieses galt – mit Ausnahmen der Mehrwegverpackungen – auch bereits vor der Novelle des VerpackG.

Neu ist aber:

  • dass Letztvertreiber den Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck zu informieren haben.
    gilt ab dem 3. Juli 2021
  • dass Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen einen Nachweis zu führen haben.
    gilt ab dem 1. Januar 2022

    Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorzulegen.  Hierbei geht es um alle o.g. Verpackungsarten.

  • dass Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber verpflichtet sind, finanzielle und organisatorische Mittel vorzuhalten, um ihre Pflichten erfüllen zu können.
    gilt ab dem 3. Juli 2021

Mindestrezyklate für bestimmte Verpackungen
Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten. Rezyklat bedeutet ein aufbereiteter Kunststoff.

Ausweitung der Pfandpflicht
Viele Getränkeverpackungen unterliegen heute bereits der Pfandpflicht; gemeint sind hier Einweggetränkeverpackungen. Neu ist, dass alle Getränkedosen der Pfandpflicht unterliegen.

gilt ab dem 1. Januar 2022

Nur für Milch und Milcherzeugnisse gibt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024.

Mehrwegalternative bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern
Ab 2023 sollen Handel und Gastronomie für „take-away“-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.

Vollmachtserteilung durch Hersteller im Ausland
Bisher war die Registrierungs- und Pflicht zur Datenmeldung gegenüber der Zentralen Stelle höchstpersönlich wahrzunehmen. Dieses galt für alle Unternehmen im In- und Ausland.

Mit der Novelle des VerpackG darf der ausländische Hersteller nunmehr einen Bevollmächtigten in Deutschland bestimmen. Dieser kümmert sich dann um die Datenmeldung und den dualen Lizenzierungsvertrag. Eine Bevollmächtigung gilt aber nicht für die Registrierung.

gilt ab dem 3. Juli 2021

Welche Pflicht besteht?
Ziel des BattG ist die Rücknahmequote von Batterien zu erhöhen; um hierdurch Wertstoffe zu gewinnen und die Auswirkungen auf die Umwelt durch umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe zu minimieren. Das Gesetz umfasst die Verantwortung der Hersteller für ihre auf den Markt gebrachten Batterien auf den gesamten Produktlebenszyklus ihrer Geräte.

Es sieht die Pflicht vor, dass sich alle Hersteller, Vertreiber oder Importeure von Batterien an den Entsorgungskosten ihrer Geräte beteiligen (Produktverantwortung bzw. Rücknahme- und Entsorgungsverantwortung).

Unternehmen müssen ihre auf den Markt gebrachten Batterien nach bestimmten ökologischen Standards zurücknehmen und verwerten. Für diesen Zweck wurden Rücknahmesysteme gegründet.

Ist die Rücknahme nicht gewährleistet und ist der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, besteht ein Vertriebsverbot.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 3 Abs. 3 und 5 BattG (Verkehrsverbot)
§ 5 BattG (Rücknahmepflicht)

Besteht eine Registrierungspflicht?
Ja! Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bundesumweltamt. Hier müssen sich alle Hersteller „registrieren“, die Batterien erstmalig in Verkehr bringen.

Gesetzestext siehe u.a.:
§ 4 BattG (Anzeigepflicht)

Besteht eine gesonderte Hinweis-bzw. Kennzeichnungspflicht?
Ja! Auf die Rücknahmemöglichkeiten ist hinzuweisen. Auch besteht eine Kennzeichnungspflicht der Batterien.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 17 BattG (Kennzeichnung)
§ 18 BattG (Hinweispflicht)

Was passiert, wenn ich die Regeln nicht einhalte?
Werden die Pflichten aus dem Batteriegesetz nicht eingehalten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Je nach Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,– €.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 22 BattG (Bußgeldvorschriften)

Welche Pflicht besteht?
Das „Elektrogesetz” soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Es dient den Zielen die Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.

Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller – neben Produzenten auch Importeure und Exporteure sowie Vertreiber – von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich. Hierzu gehört auch die Rücknahme und Verwertung von Altgeräten. Dabei haben die Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die Altgeräte zur Verfügung zu stellen.

Zudem sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Dasselbe gilt auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 4 ElektroG (Produktkonzeption)

Besteht eine Registrierungspflicht?
Ja! Es besteht für Hersteller eine Registrierungspflicht. Das entsprechende Register wird bei der EAR (stiftung elektro-altgeräte register).

Gesetzestext siehe u.a.:
§ 6 ElektroG (Registrierung)

Besteht eine gesonderte Hinweis-bzw. Kennzeichnungspflicht?
Ja! Es besteht auch eine Kennzeichnungspflicht der Elektro- und Elektronikgeräte. Auch ist auf die Rücknahmemöglichkeiten hinzuweisen.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 9 ElektroG (Kennzeichnung)
§ 18 ElektroG (Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten)

Was passiert, wenn ich die Regeln nicht einhalte?
Werden die Pflichten aus dem ElektroG nicht eingehalten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Je nach Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,– €.

Gesetzestext siehe u.a.:

§ 45 ElektroG (Bußgeldvorschriften)

Welche Pflicht besteht?
Die Gewerbeabfallvorordnung (GewAbfV) ist am 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft getreten. Die ersten Regelungen galten bereits seit dem 1. August 2017. Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von Abfällen und sowie betroffene Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Wie bisher regelt die GewAbfV im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit gewerblichen Siedlungsabfällen, worunter bestimmte Ausnahmen fallen.

Die Verordnung schreibt wie bisher primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallender Gemische.

Im Folgenden werden die wichtigen Neuerungen für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer genannt:

Neue Regelungen sind u. a.

  • Erweiterung bei den Abfällen, die getrennt zu halten sind,
  • Pflicht zur Einholung einer Bestätigung beim Vorbehandlungsanlagenbetreiber bzw. Aufbereitungsanlagenbetreiber,
    wenn von Getrennthaltungspflicht abgewichen wird
  • Dokumentationspflichten,
  • zum Teil veränderte Definition der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit,
  • Neuerungen bei den Ausnahmeregelungen von den Getrennthaltungspflichten

Verordnungstext siehe u.a.:

§ 3 GewAbfV (Getrennthaltung)
§ 3 Abs. 3 GewAbfV (Dokumentation)
§ 4 GewAbfV (Vorbehandlungspflicht)

Besteht eine Registrierungspflicht?
Nein.

Besteht eine gesonderte Hinweis-bzw. Kennzeichnungspflicht?
Nein.

Was passiert, wenn ich die Regeln nicht einhalte?
Werden die Pflichten aus dem GewAbfV nicht eingehalten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Je nach Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 100.000,– €.

Verordnungstext siehe u.a.:
§ 13 GewAbfV (Ordnungswidrigkeit)

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