Die wichtigsten Informationen zum Elektrogesetz (ElektroG)

WAS ist DAS NEUE ElektroGESETZ ?

Seit Anfang 2022 gilt die neue Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG). Diese Novelle verpflichtet z. B. Händler zur Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten oder fordert Hersteller im Bereich B2B auf, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.

Erfahren Sie hier, was Sie beachten müssen und lassen Sie sich von JSBeratung kompetent bei der Umsetzung des ElektroG unterstützen.

Was sagt das ElektroGesetz?

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die nationale Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie. Die erste Fassung des ElektroG trat bereits 2005 in Kraft.

Geregelt wird im Gesetz, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gelten.

Ziel ist, die Menge von Elektro-Abfällen zu reduzieren und die wertvollen Rohstoffe nach Möglichkeit wiederzuverwenden und zu verwerten. Außerdem sollen Schadstoffe in den Geräten und Exporte von Altgeräten ins Ausland vermieden werden. Hier finden Sie die aktuelle Fassung des ElektroG.

 

WER IST VOM NEUEN ELEKTROGESETZ BETROFFEN?

Das ElektroG gilt u.a. für alle Hersteller und Vertreiber (auch Online-Vertreiber/Händler) von Elektro- und Elektronikgeräten und müssen die Pflichten aus dem ElektroG einhalten. Die wesentlichen Pflichten sind:

für den Hersteller:

  • die Registrierungspflicht bei der EAR – Stiftung Elektro-Altgeräte-Register in Fürth.
  • die Pflicht zur Anmeldung der Marke + Geräteart
    • bei Geräten, die dem Bereich B2C zuzuordnen sind, zusätzlich besteht die Pflicht einer Garantiegestellung (Insolvenzsichere Finanzielle Garantie) und die Pflicht an der Abholkoordination der EAR teilzunehmen.
    • bei Geräten, die dem Bereich B2B zuzuordnen sind, muss eine Glaubhaftmachung und ein Rücknahmekonzept abgegeben werden.

für den Vertreiber /Händler:

  • Sicherstellung, dass nur Produkte von „registrierten Herstellern“ vertrieben werden
  • Rücknahmepflicht für Vertreiber – Die Rücknahmepflichten gelten jedoch erst ab einer bestimmten Größe
  • Entsorgungspflicht


Mit dem höchsten organisatorischen Aufwand verbunden sind die Rücknahmepflichten. Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von mehr als 400 qm müssen alte Elektro- und Elektronikgeräte zurücknehmen. Diese Regelung gilt auch für den Lebensmittel-Einzelhandel, sobald eine Verkaufsfläche von 800 qm überschritten wird und vergleichbare Geräte zum Verkauf angeboten werden.

Die Rücknahmepflicht gilt nur für Geräte, die der Händler selbst in den Verkehr gebracht hat. Unentgeltlich muss die Rücknahme nur dann erfolgen, wenn beim gleichen Händler ein neues Produkt gekauft wird. Kleingeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm müssen generell zurückgenommen werden, unabhängig wo der Kunde sie erworben hat.

Dazu müssen Sammelbehälter im Geschäft oder durch Versandhändler in „zumutbarer Entfernung“ des Käufers aufgestellt werden. Zudem muss eine Transportlogistik vorgehalten werden. Für Online-Händler kann dies bedeuten, dass sie die ausgedienten Geräte beim Kunden abholen müssen.

Selbstverständlich dürfen auch kleine Händler Elektro- und Elektronikgeräte freiwillig zurücknehmen. Dann unterliegen sie jedoch auch der Entsorgungspflicht.

Entsorgungspflicht:

Die zurückgenommenen Geräte müssen fach- und sachgerecht entsorgt werden. Darüber müssen die Händler einen Nachweis erbringen. Die Entsorgung kann über öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, den Hersteller oder Bevollmächtigte und Rücknahmesysteme erfolgen. Zudem ist eine Selbstentsorgung über ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen möglich.

Erfasst vom Gesetz sind damit alle Händler ab einer bestimmten Größe, die Elektro- und Elektronikgeräte an Verbraucher / Endverbraucher verkaufen. Damit können die gesetzlichen Pflichten des ElektroG auch für beispielsweise Handwerker, Großhändler oder Hersteller mit stationärem oder Online-Handel gelten.

Zusammenfassung - die Rücknahmepflicht gilt für

• stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm
• Online- und Versandhändler mit einer Lagerfläche von mehr als 400 qm
• Lebensmittel-Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von 800 qm, sofern sie vergleichbare Geräte verkaufen.

Bei der Rücknahmepflicht wird in 1:1-Rücknahme (gleichartiges Altgerät beim Verkauf eines neuen Elektro- bzw. Elektronikprodukts) bzw. 0:1-Rücknahme (Kleingeräte mit einer Größe von bis zu 25cm, bis zu drei Stück und auch ohne Verkauf eines Neuprodukts) unterschieden.

Dritte Novelle des Elektrogesetzes

2021 wurde die neueste Novellierung des ElektroG beschlossen. In Fortschreibung des Gesetzes hat sich in der Praxis die Nummerierung entwickelt. Das ursprüngliche Gesetz wird daher als Nr. 1 und die dritte Novelle als Gesetz Nr. 3 bezeichnet. Das Elektrogesetz 3 wurde nicht durch eine Änderung der europäischen WEEE-Richtlinien ausgelöst, sondern geht auf eine rein nationale Gesetzesinitiative zurück.

Mit dem ElektroG 3 wurden vor allem neue Regelungen zur Haftung für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister und erweiterte Rücknahme- und Informationspflichten für Händler beschlossen. Beschlossen wurde die Novellierung 2021, die Änderungen traten dann schrittweise ab dem 01. Januar 2022 in Kraft. Die letzten Änderungen der Novelle gelten seit dem 01. Juli 2023.

 

Überblick - Das ist neu im ElektroG

Elektrogesetz ElektroG

Mit der letzten Novelle des ElektroG sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

  • Auch Lebensmittel-Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche ab 800 qm sind seit dem 30. Juni 2022 zur kostenfreien Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, wenn sie vergleichbare neue Geräte anbieten.
  • Hersteller von B2B-Geräten (bzw. ihre Bevollmächtigten) müssen ein Rücknahmekonzept vorlegen.
  • Online-Marktplatz-Betreiber und Fulfillment-Dienstleister dürfen seit dem 01. Januar 2023 nur noch Geräte von registrierten Herstellern vertreiben, lagern, verpacken und versenden. Bei Zuwiderhandlungen haften die Marktplatz-Betreiber und Fulfillment-Dienstleister, nicht der Hersteller.
  • Händler müssen die Verbraucher aktiv über die Rückgabemöglichkeiten informieren.
  • Ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen, der ihre Pflichten vor Ort übernimmt. Gleiches gilt für Online-Händler, die ihre Produkte in anderen EU-Staaten vertreiben.

Vermeiden Sie Bußgelder und Abmahngebühren - setzen Sie die Pflichten aus dem ElektroG korrekt um. Lassen Sie sich beraten.

Das Batteriegesetz - ein Teil der erweiterten Herstellerverantwortung

Nehmen die Ihre Herstellerverantwortung wahr und informieren Sie sich auch über weitere Vorschriften,
die zur EPR (Extended Producer Responsibility) gehören.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Vorschriften aus dem ElektroG

JS Beratung unterstützt Sie, die WEEE-Registrierung durchzuführen. Die WEEE-Registrierung ist ein bürokratischer Vorgang, der für Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen, aber eine notwendige Aufgabe ist. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder und Sanktionen. Lassen Sie die WEEE-Registrierung deshalb am besten von Experten durchführen.

Beratung und Umsetzungsvorschlag

Wir klären Sie darüber auf, welche Anforderungen das ElektroG an Sie stellt und inwieweit Ihre Produkte davon betroffen sind.

kostenoptimierte Umsetzung

Unseren Vorschlag bringen wir für Sie kostenoptimiert in die Umsetzung. Gemeinsam mit Ihnen suchen wir den richtigen Dienstleister aus, wenn dieses erforderlich ist.

Glaubhaftmachung und Rücknahmekonzept

Für Ihre Produkte, die B2B geliefert werden, erstellen wir gemeinsam mit Ihnen die Glaubhaftmachung und ein Rücknahmekonzept.

Online- und Inhouse-Schulungen

Unsere Schulungen und Beratungen führen wir sowohl online als auch inhouse durch. Wir richten uns dabei ganz nach Ihnen.

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