Einwegkunststofffondsgesetz - Neue Pflichten für Unternehmer
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG):
Unternehmer in der Pflicht
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten in den Einwegkunststofffonds (EWKFondsG) einzahlen. Lesen Sie hier, welche Pflichten sich für Ihr Unternehmen aus dem Einwegkunststofffondsgesetz ergeben und lassen Sie sich von JSBeratung kompetent bei der korrekten Umsetzung unterstützen.
Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um das Thema Verpackungslizenzierung und erklären, was Unternehmen beachten müssen.
Beachten Sie auch die Einwegkunststoffverbotsverordnung, die seit 2021 gilt.
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Im Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wird die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds geregelt. Über diesen Fonds sollen die Kosten für die Abfallbewirtschaftung in öffentlichen Sammelsystemen, für die Reinigung des öffentlichen Raums und für Sensibilisierungsmaßnahmen finanziert werden. Es geht hier also darum, die Reinigungskosten des öffentlichen Bereichs (Gehwege, Parks, Fussgängerzonen, …) auf den Verursacher (Hersteller eines Einwegkunststoffsproduktes) zu übertragen. Anders als beispielsweise die Plastiksteuer werden die Abgaben in den Einwegkunststofffonds zweckgebunden verwendet.
Verkündet wurde das EWKFondsG am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie Folienverpackungen und To-Go-Lebensmittelbehältern die Pflicht, entsprechende Abgaben in den Fonds zu leisten.
EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL)
Beim Einwegkunststofffondsgesetz handelt es sich um die nationale Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL).
Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) zielt darauf ab, die Umweltverschmutzung durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte zu reduzieren. Sie enthält folgende Hauptpunkte:
- Verbote von bestimmten Einwegkunststoffen wie Plastikbesteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Ballonstäben und Wattestäbchen.
- Reduzierung der Mengen: Mitgliedstaaten müssen den Verbrauch von Produkten wie Lebensmittelbehältern und Getränkebechern aus Kunststoff verringern.
- Kennzeichnung: Produkte wie Hygieneartikel, Tabakprodukte mit Filtern und Trinkbecher müssen klar gekennzeichnet werden, um über die umweltfreundliche Entsorgung und die Umweltauswirkungen zu informieren.
- Erweiterte Herstellerverantwortung: Hersteller müssen sich an den Kosten für die Abfallbewirtschaftung und die Säuberung von verschmutzten Gebieten beteiligen.
Ziele des Einwegkunststofffondsgesetzes
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz sollen die Ziele der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Deutschland umgesetzt werden; also eine Reduzierung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte erreicht werden.
Neben dem Verbot bestimmter Einwegkunststoffartikel zielt das Einwegkunststofffondgesetz auf eine Reduzierung hin. Das EKWFondsG ist Teil der Richtlinie der EU und dienst deren Umsetzung.
Die wesentliche Ziele sind:
Nachhaltige Wertschöpfungsketten
Umweltschutz
Sauberkeit des öffentlichen Raumes
Indem für das Anfallen von Kunststoffabfällen ein Preis erhoben wird, soll für Hersteller ein Anreiz geschaffen werden, die eigenen Wertschöpfungsketten nachhaltiger zu gestalten und die Herstellung von Einwegkunststoffen zu reduzieren, ohne dass es ein Verbot braucht. Dazu werden die Hersteller an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligt.
Leider landen nicht alle Kunststoffverpackungen in dafür vorgesehenen Mülleimern; sondern werden einfach an Ort und Stelle weggeschmissen. Verantwortlich dafür sind einzelne Endverbraucher, die Kosten muss aber aktuell die Allgemeinheit über ihre Steuern zahlen. Über die Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds soll die Reinigung der Umwelt von Kunststoffverpackungen finanziert werden können.
Nicht nur in der Natur sind Kunststoffabfälle ein Problem. Auch im öffentlichen Raum stören sie und verursachen Entsorgungskosten, die oftmals an den Kommunen hängen bleiben. Deshalb werden die Einnahmen aus dem Einwegkunststofffonds den Kommunen zur Verfügung gestellt. Sie können auf Antrag beim Umweltbundesamt ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegkunststoffmüll im öffentlichen Raum ausgleichen lassen.
WElche Produkte fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz?
Im Einwegkunststofffondsgesetz gilt für Einwegkunststoffprodukten, die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind. Vom Grundsatz sind das Verpackungen für Lebensmittel und Getränke – aber auch Produkte wie Feuchttücher, Luftballons und Tabak.
- Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die a. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, b. in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und c. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; …
- aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der a. dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und b. keiner weiteren Zubereitung bedarf;
- Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
- Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
- leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
- Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Ab 2026 gilt das Einwegkunststofffondsgesetz auch für Hersteller von Feuerwerkskörpern.
Wer gilt nach dem Einwegkunststofffondsgesetz als Hersteller?
In § 3 Absatz 3 EWKFondsG wird festgestellt, wer als Hersteller zur Zahlung der Abgaben nach dem Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet ist. Hersteller ist demnach jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder rechtsfähige Personengesellschaft, die:
a. im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
b. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.
Die Auslegung des Herstellerbegriffes kann in der Praxis jedoch komplex sein. Erstinverkehrbringer sind nicht immer automatisch Hersteller im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes. Für eine rechtssichere Umsetzung empfiehlt es sich für Unternehmen, die eigene Konstellation durch Experten prüfen zu lassen.
Wie hoch ist die einwegkunststoffabgabe nach dem EWKFondsG?
In der in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) wird die Höhe der Einwegkunststoffabgabe geregelt. Folgende Abgabesätze aktuell für die jeweiligen Einwegkunststoffprodukte:
Lebensmittelbehälter:
Tüten und Folienverpackungen:
nicht bepfandete Getränkebehälter:
bepfandete Getränkebehälter:
Getränkebecher:
leichte Kunststofftragetaschen:
Feuchttücher:
Luftballons:
Tabakprodukte:
0,177 €/kg
0,876 €/kg
0,181 €/kg
0,001 €/kg
1,236 €/kg
3,801 €/kg
0,061 €/kg
4,340 €/kg
8,972 €/kg
Die Höhe der Abgabesätze wird durch die Einwegkunststoffkommission empfohlen. Das zwölfköpfige, ehrenamtliche Gremium setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Hersteller, der Kommunen sowie der Umwelt- und Verbraucherverbände. Insgesamt wird ein Budget von rd. 500 Mio. €/a erwartet.
registrierung und mengenmeldung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz
Hersteller, die zur Zahlung von Abgaben nach dem Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet sind, müssen sich über die DIVID-Plattform registrieren. Eine Registrierung ist nur durch den Hersteller selbst, also nicht durch Dritte, unter Angabe der deutschen Steuernummer möglich. Bis zum 31. Dezember 2024 muss die Registrierung spätestens abgeschlossen sein, wenn der Hersteller bereits im Dezember 2023, also vor dem 01. Januar 2024 tätig war. Neue Hersteller müssen sich direkt bei Markteintritt registrieren. Für Hersteller, die ihre Tätigkeit zwischen dem 01. Januar und 01. April 2024 aufgenommen haben, bleibt eine leichte Verzögerung laut Bundesumweltbundesamt folgenlos, da die Plattform erst seit April 2024 zur Verfügung steht.
Über die DIVID-Plattform muss jährlich die Art und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte gemeldet werden. Die Mengenmeldung muss bis zum 15. Mai erfolgen. Stichtag für die erstmalige Meldung für 2024 ist demnach der 15. Mai 2025. Die gemeldete Menge muss durch einen registrierten Sachverständigen nach § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Ausnahmen von der externen Prüfung und Bestätigung gelten für Hersteller, die im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals in Verkehr gebracht haben.
Erfolgt keine Mengenmeldung, schätzt das Umweltbundesamt die Art und Masse. Es ist damit zu rechnen, dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.
JSBeratung Jan Söllig unterstützt sie bei der Umsetzung
Die neuen Pflichten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz stellen viele Unternehmen vor Herausforderungen und sind im Einzelfall bisweilen sehr kompliziert. Wir von JSBeratung unterstützen Sie dabei, das Einwegkunststofffondsgesetz korrekt und möglichst kosteneffizient umzusetzen.
Sie profitieren dabei von 25 Jahren Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft und unseren maßgeschneiderten Beratungs- und Schulungsangeboten für Ihr Unternehmen. Über unser Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen bieten wir Ihnen Zugang zu spezialisierter Rechtsberatung und Gutachtenerstellung.
Unsere Leistungen
- Beratung und Umsetzungsvorschlag: Wir informieren Sie individuell zu Ihren Pflichten im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes und erarbeiten einen maßgeschneiderten Umsetzungsvorschlag für Ihr Unternehmen.
- Beratung zu weiteren Pflichten im Rahmen der Herstellerverantwortung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Umsetzung weiterer Pflichten der Herstellerverantwortung zur Verfügung. wie der Gewerbeabfallverordnung, dem Elektrogeräte- und dem Batteriegesetz oder des Verpackungsgesetzes.
- Online- und Inhouse-Schulungen: Unseren Service schneiden wir auf Ihre Bedürfnisse zu. So können Sie uns sowohl für kompakte Online- als auch für Inhouse-Schulungen mit dem Fokus auf die Gegebenheiten vor Ort buchen.
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