Batteriegesetz Kennzeichnung

Batteriegesetz Kennzeichungspflichten - das ist zu beachten

Das Batteriegesetz formuliert neben Regeln zum Inverkehrbringen, zur Rücknahme und zur Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren auch Anforderungen an die Kennzeichnung der Produkte. Erfahren Sie hier, was bei der Batteriegesetz Kennzeichnung gilt.

DAs Batteriegesetz

Batteriegesetz Kennzeichnung

Mit dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren – kurz Batteriegesetz (BattG) – wurde die europäische Altbatterierichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und die bis dahin Batterieverordnung abgelöst. Das Gesetz regelt Pflichten für Hersteller und Vertreiber von Batterien und Akkumulatoren, enthält aber auch Anforderungen an den Endverbraucher.

Ziel des Batteriegesetzes ist es, verbraucher- und umweltfreundliche Standards für den Verkauf, die Rücknahme und das Recycling von Batterien und Akkumulatoren festzuschreiben.

Übrigens: die europäische Batterieverordnung gilt nur noch bis zum 18. August 2025.

Batteriegesetz und Kennzeichnung

Um die Ziele des Batteriegesetzes zu erreichen, enthält dieses Regelungen zu den Kennzeichnungs- und Hinweispflichten von Herstellern und Händlern von Batterien und Akkumulatoren.

Kennzeichnungspflichten

Die Kennzeichnungspflicht nach § 17 Batteriegesetz gilt für Hersteller. Hersteller nach dem Batteriegesetz sind diejenigen, die Batterien und Akkumulatoren erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, auch wenn dies über einen Import erfolgt.

Im Detail sind dabei folgende Pflichten im Rahmen der Batteriegesetz Kennzeichnung einzuhalten:

    • Eine Kennzeichnung ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben des Batteriegesetzes vorzunehmen.

    • Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein

    • Die Kennzeichnung muss bei allen Batteriearten mindestens die Marke des Herstellers und das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne umfassen.

    • Die Kennzeichnung erfolgt mit einem Symbol, „das mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen“ muss. „Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.“ (Quelle: Batteriegesetz, § 17) Wenn sich für das Symbol nach dieser Formel eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ergibt oder das Aufbringen technisch nicht möglich ist, muss die Kennzeichnung nicht auf der Batterie selbst erfolgen, sondern kann auf der Verpackung mit einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Breite und Länge aufgebracht werden.

    • Enthalten Batterien mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei so müssen die Batterien mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet werden.
    • Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Dabei sind „die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten“ (Quelle: Batteriegesetz, § 17).

  • Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind möglich, dürfen aber nicht im Widerspruch zu den verpflichtenden Kennzeichnungen stehen. Solche freiwilligen Kennzeichnungen können beispielsweise die BattG-Registrierungsnummer bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung ear) oder die Sammel- und Verwertungsquoten des Herstellers sein.

Hinweispflichten

Neben den Pflichten im Batteriegesetz zur Kennzeichnung, unterliegen Hersteller und Händler von Batterien und Akkumulatoren auch sogenannten Hinweispflichten

Händler müssen nach dem BattG folgenden Hinweispflichten nachkommen:

  • Händler müssen gut sicht- und lesbar im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms durch Schrift- oder Bildtafeln darauf hinweisen, dass eine unentgeltliche Rückgabe der Batterien im Geschäft möglich ist. Online-Händler müssen im Shop einen entsprechenden Hinweis erbringen oder diesen der Sendung schriftlich beilegen.

  • Der Händler muss seine Kunden zudem darauf aufmerksam machen, dass die Rückgabe verpflichtend ist und keine Entsorgung über den Hausmüll erfolgen darf.

Hersteller müssen nach dem BattG folgenden Hinweispflichten nachkommen:

  • Hersteller müssen die gleichen Bestimmungen wie Händler erfüllen.

  • Der Endverbraucher muss auf „Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung, die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien, die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit“ sowie die „Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit“ (Quelle: Batteriegesetz, § 18) hingewiesen werden.

Bußgelder für Verstöße gegen Batteriegesetz Kennzeichnung

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des Batteriegesetzes können Bußgelder in Höhe von 2.000 bis 100.000 Euro verhangen werden. Es empfiehlt sich daher, sich unbedingt gründlich mit den Anforderungen des BattG und der Batteriegesetz Kennzeichnung auseinanderzusetzen.

Das Batteriegesetz - ein Teil der erweiterten Herstellerverantwortung

Nehmen die Ihre Herstellerverantwortung wahr und informieren Sie sich auch über weitere Vorschriften,
die zur EPR (Extended Producer Responsibility) gehören.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Vorschriften aus dem BattG

JS Beratung unterstützt Sie, die Registrierung nach dem Batteriegesetz (BattG) durchzuführen. Die Registrierung ist ein bürokratischer Vorgang, der für Unternehmen, die Batterien herstellen oder unter bestimmten Umständen in Verkehr bringen, eine notwendige Aufgabe. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder und Sanktionen. Auch verursacht die Umsetzung der Pflichten aus dem BattG Kosten. Lassen Sie sich bei der Registrierung  und Auswahl eines Dienstleisters deshalb am besten von Experten beraten.

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