Gewerbeaballverordnung -
Das ist für Unternehmen relevant

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung konfrontiert Unternehmen mit zahlreichen Auflagen und Dokumentationspflichten. Erfahren Sie hier, was für Unternehmen relevant ist und wie die Gewerbeabfallverordnung korrekt umgesetzt werden kann.

Was wird durch die Gewerbeabfallverordnung geregelt?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) setzt den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Eingeführt wurde die Gewerbeabfallverordnung bereits im Jahr 2002, seitdem sind zahlreiche Novellierungen erfolgt. Umfangreiche Änderungen gab es vor allem mit der Neufassung zum 1. August 2017 sowie der Novellierung zum 1. Januar 2019 und der Einführung der Dokumentationspflicht zum 1. Januar 2022. Das Ziel der GewAbfV ist, die Menge der genannten Abfälle zu reduzieren und die Wiederverwendungs- und Recyclingquote zu erhöhen.

Aus der Gewerbeabfallverordnung ergeben sich Pflichten für die Erzeuger und Besitzer von Abfall. Unternehmen müssen die bei ihnen anfallende gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt sammeln und fachgerecht entsorgen. Dies gilt auch für gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die beispielsweise auf einer Baustelle anfallen.

Ausnahmen von der getrennt gehaltenen Sammlung sind nur dann gestattet, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall sind die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Nur, wenn auch das technisch und wirtschaftlich nicht darstellbar ist, ist die energetische Verwertung zulässig.

Gewerbeabfallverordnung

Oberstes Ziel ist also die Getrennthaltung. Wenn dieses im Betrieb (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht möglich ist, erfolgt dieses quasi in der Vorbehandlungsanlage.

Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?

In der Gewerbeabfallverordnung werden Pflichten für sogenannte Erzeuger und Besitzer von Abfall sowie für die Entsorger festgelegt. Zu den Erzeugern und Besitzern gehören laut GewAbfV alle Unternehmen, die gewerbliche Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle erzeugen. Damit fallen beispielsweise auch viele Handwerksunternehmen unter die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung. Zudem regelt die GewAbfV, wie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen mit dem Abfall umgehen müssen, der ihnen von Erzeugern und Besitzern überstellt wird.

Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die „erweiterte Herstellerverantwortung“. Mit dieser Ausrichtung möchte ich auf die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung für Entsorger nicht näher eingehen. Besteht hierzu ein Bedarf, können Sie mich aber gerne direkt ansprechen.

Regelungen der Gewerbeabfallverordnung

Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf jene Regelungen der Gewerbeabfallverordnung, die für Unternehmen besonders relevant sind.

Getrenntsammlungspflicht

Die Getrenntsammlungspflicht verpflichtet Erzeuger und Besitzer, die einzelnen Abfallfraktionen getrennt zu sammeln, zu transportieren und der jeweiligen Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Getrennt gesammelt werden müssen folgende gewerbliche Siedlungsabfälle:

  • Papier, Pappe, Karton, mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • alle weiteren Abfälle, die nicht in Kapitel 20 des Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind und deren Zusammensetzung, Schadstoffgehalt, Art und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind

Vergleichbarkeit?
Abfälle, die in ihrer Zusammensetzung, Schadstoffgehalt, Art und Reaktionsverhalten ähnlich der Abfälle sind, die auch im Haushalt anfallen, unterliegen den Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung. Es handelt sich hier um Abfälle, die ihrer „Art“ nach auch im Haushalt vorkommen können; z. B. Eisen- oder Holzspäne. Dieses müssen dann aber auch von der Zusammensetzung, dem Schadstoffgehalt und dem Reaktionsverhalten mit Haushaltsabfällen vergleichbar sein. Eisen- oder Holzspäne, die im Rahmen der industriellen Produktion „verunreinigt“ wurden, gelten nicht als „gemischte Siedlungsabfälle“. Hier kommt es auf die Einzelfallprüfung an.

Die Getrennthaltungsquote gilt zudem für folgende Bau- und Abbruchabfälle:

  •  Glas
  •  Kunststoff
  •  Metalle
  •  Holz
  •  Dämmmaterial
  •  Bitumengemische
  •  Baustoffe auf Gipsbasis
  •  Beton
  •  Ziegel
  • Fliesen/Keramik

Getrenntsammlungsquote

Über die Getrenntsammlungsquote müssen Unternehmen nachweisen, dass sie mindestens 90 Prozent der bei ihnen anfallenden Abfälle getrennt sammeln und diese vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuführen. Der Nachweis über die 90 Prozent Quote ist bis zum 31. März des Folgejahres zu erbringen und durch einen Sachverständigen zu bestätigen (Quelle: § 4 Absatz 5 Satz 4 und 5 GewAbfV). Die Bestätigung ist erforderlich, wenn die verbleibenden Gemische keiner Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.

Die Schwierigkeit der Getrenntsammlungsquote ist die Berechnung der Getrenntsammlungsquote. Nicht alle Abfälle fließen in die Berechnung mit ein. So werden beispielsweise Verpackungsabfälle, die den dualen Systemen zur Entsorgung übergeben werden, nicht berücksichtigt. Nur im Fall, dass diese Abfälle nicht über den gelben Sack oder gelbe Tonne entsorgt werden, führen

Dokumentationspflicht und Verbleibserklärung

Seit 2022 gilt für Unternehmen eine Dokumentationspflicht für die Auflagen der Gewerbeabfallverordnung. So müssen Unternehmen lückenlos dokumentieren, dass sie die  Getrenntsammlungspflicht und Getrenntsammlungsquote erfüllt wurden und die Dokumentation der Behörde auf Verlangen vorlegen. Zudem muss über die Verbleibserklärung nachgewiesen werden, dass die Abfälle an einen Erzeuger überstellt und von diesem wiederverwendet oder recycelt wurden. Wird der Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bestraft.

Vorbehandlungspflicht für Siedlungsabfälle

Für die Pflicht zur getrennten Sammlung (Getrenntsammlungspflicht) gelten Ausnahmen, wenn die Sammlung aufgrund von technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht erfolgen kann. In diesem Fall müssen die Abfallgemische einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Ziel der Vorbehandlungsanlage ist es, eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent zu erzielen (Quelle: § 4 Absatz 1 GewAbfV).

Für diese Vorbehandlungsanlagen gelten bestimmte Anforderungen, die in der Gewerbeabfallverordnung § 6 festgelegt werden. Die Vorbehandlungsanlagen müssen bestimmte Komponenten vorweisen, die entweder in einer Anlage nacheinander angeordnet oder auf mehrere Anlagen verteilt sind. Einige Behörden stellen Unternehmen Listen mit Vorbehandlungsanlagen für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle zur Verfügung.

Ausnahmen von der Gewerbeabfallverordnung?

Nicht unter die Gewerbeabfallverordnung fallen Elektro- und Elektronikaltgeräte und Batterien. Hier gelten analog das Elektrogesetz (ElektroG) bzw. das Batteriegesetz (BattG). Auch für Abfälle, die über Duale Systeme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – wie die gelbe Tonne – entsorgt werden, gelten die Gewerbeabfallverordnung und ihre Bestimmungen nicht.

FAQ´s zur Gewerbeabfallverordnung

Für die Kontrolle der Gewerbeabfallverordnung sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte zuständig; die staatliche Abfallwirtschaft.

Seit der Novellierung im Jahr 2022 sieht die Gewerbeabfallverordnung noch umfangreichere Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vor. Die Dokumentationen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und sollten daher sorgsam geführt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Zu dokumentieren ist u.a.:

  • Getrennte Sammlung: Die getrennte Sammlung ist über Fotos, Liefer- und Wiegescheine, Lagepläne oder vergleichbare Dokumente zu dokumentieren. Bei Abweichungen muss ebenfalls belegt werden, warum die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  • Übergabe: Die Übergabe zur Wiederverwendung oder zum Recycling muss über einen Abholschein oder ähnliches nachgewiesen werden. Auch der Verbleib ist nachzuweisen.
  • Vorbehandlung: Erfolgt die Übergabe an Vorbehandlungsanlagen oder Anlagen zur energetischen Verwertung, muss dies über Entsorgungsverträge, Liefer- und Wiegescheine oder adäquate Nachweise dokumentiert werden. Bei der erstmaligen Übergabe muss zudem eine Bestätigung des Betreibers über den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gemäß Gewerbeabfallverordnung eingeholt werden.

Die Nichteinhaltung der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung wird als Ordnungswidrigkeit gewertet. Dafür können Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden und Eintragungen ins Gewerbezentralregister erfolgen. Deshalb ist es für Unternehmen empfehlenswert, die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung professionell begleiten zu lassen.

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Dokumentation / Verbleibserklärung

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