ElektroG - Ausnahmen für bestimmte Elektor- und Elektronikgeräte
ElketroG - Ausnahmen
Nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) sind Händler zur Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet. Für einige Elektrogeräte gibt es beim ElektroG Ausnahmen, für die die Vorgaben nicht gelten.
Was ist das ElektroG?
Beim Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) handelt es sich um die nationale Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie. Schon 2005 trat die erste Fassung des ElektroG in Kraft. Seitdem wurde das Gesetz mehrfach novelliert, zuletzt 2021. Die letzten Regelungen traten zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz hat das Ziel, die Menge von Elektro-Abfällen zu reduzieren und die wertvollen Rohstoffe nach Möglichkeit wiederzuverwenden und zu verwerten. Dazu werden im Gesetz rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten definiert. Zudem sollen die Regularien Schadstoffe in den Geräten und Exporte von Altgeräten ins Ausland verhindern.
hier finden Sie weiter Informationen zum Elektrogesetz
Welche Pflichten ergeben sich für Händler aus dem ElektroG?
Aus dem ElektroG ergeben sich für Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten Rücknahmepflichten. Diese gelten ab bestimmter Händlergröße:
- stationäre Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm
- Online- und Versandhändler mit einer Lagerfläche von mehr als 400 qm
- Lebensmittel-Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von 800 qm, sofern sie vergleichbare Geräte verkaufen
Ausländische Hersteller, die ihre Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland vertreiben, aber über keine Niederlassung in Deutschland verfügen, müssen einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragen, der ihre Pflichten vor Ort übernimmt. Das gilt auch für Online-Händler, die ihre Produkte in anderen EU-Staaten vertreiben.
Diese Händlergruppen müssen bestimmte Pflichten erfüllen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Registrierungs-, Informations- und Nachweispflichten sowie Rücknahme und Entsorgungspflichten.
Registrierungs- informations- und Nachweispflichten
Bevor Händler elektrische und elektronische Geräte verkaufen dürfen, müssen sie bei der Gemeinsamen Stelle der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) eine Registrierung für alle Marken und Gerätearten vornehmen. Dies muss auch erfolgen, wenn Händler Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, die im europäischen Ausland in den Verkehr gebracht wurden.
In diesem Rahmen muss bei B2C-Geräten jährlich eine finanzielle Garantiesicherheit nachgewiesen werden. Zur Abgrenzung von B2B-Geräten müssen die Händler deren professionelle Eigenschaften – eine Glaubhaftmachung – darlegen und ein Rücknahmekonzept vorlegen. Zudem müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend der Vorgaben des ElektroG korrekt gekennzeichnet werden. Die Menge der in Vertrieb gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte muss regelmäßig gemeldet werden.
ACHTUNG: die Hinterlegung einer Garantie im Falle B2C ist bei kleineren Mengen sehr teuer. Hier gibt es aber Alternativen. Sprechen Sie uns an.
ACHTUNG: bei der Glaubhaftmachung kommt es darauf an, dass die Behörde EAR die Ausführung so bestätigen kann. Führt der Antrag auf eine Ablehnung, müssen die Geräte als B2C angemeldet werden. Damit verbunden sind hohe finanzielle Aufwendungen.
Rücknahmepflichten
Bei den Rücknahmen gibt es unterschiedliche Pflichten:
- „1:1“-Rücknahme
- „0:<=3“-Rücknahme
Die größten Aufwände ergeben sich für Händler aus den Rücknahmepflichten des ElektroG. So müssen Händler, deren Verkaufs- oder Lagerfläche die oben genannten Größen überschreiten, Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen.
Dabei gilt die Rücknahmepflicht nur für Geräte, die vom Händler in den Verkehr gebracht werden („1:1″-Rücknahme). Bei Kleingeräten mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm sind die vom ElektroG betroffenen Händler generell zur Rücknahme verpflichtet, unabhängig davon, wo diese ursprünglich erworben wurden („0:<=3″-Rücknahme). Zur Organisation der Rücknahme müssen Sammelbehälter im Geschäft/in zumutbarer Entfernung oder durch Versandhändler in zumutbarer Entfernung zum Käufer aufgestellt werden. Online-Händler können unter Umständen verpflichtet sein, alte Geräte beim Kunden abzuholen, wenn diese beispielsweise besonders sperrig und für Privatpersonen schwer zu transportieren sind.
Eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten steht jedem Händler offen. Dabei ist zu beachten, dass der Händler dann aber auch der Entsorgungspflicht für die freiwillig zurückgenommenen Geräte unterliegt.
Entsorgungspflichten
Alle zurückgenommenen Geräte müssen durch den Händler fach- und sachgerecht entsorgt werden. Dies ist durch einen Nachweis zu dokumentieren. Dabei haben die Händler die Möglichkeit, die Entsorgung über öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, den Hersteller oder Bevollmächtigte und Rücknahmesysteme zu erledigen. Auch die Selbstentsorgung über ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen ist möglich.
Welche Geräte fallen unter das ElektroG?
Die Pflichten des ElektroG ergeben sich nicht nur durch die Händlergröße, sondern auch durch die Art der Elektro- und Elektronikgeräte. Dadurch gibt es beim ElektroG Ausnahmen vom Anwendungsbereich. So umfasst der Anwendungsbereich nach Abs.1 ElektroG lediglich Geräte mit einer Wechselspannung bis 1.000 Volt oder Gleichspannung bis 1.500 Volt. Zudem muss eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein:
- Das Gerät benötigt zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder.
- Das Gerät dient zur Erzeugung, Übertragung oder Messung von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern.
produktkategorien nach dem ElektroG
Das ElektroG unterteilt Elektronik- und Elektrogeräte in unterschiedliche Kategorien:
Kategorie 1:
Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke, Klimaanlagen etc.)
Kategorie 2:
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
Kategorie 3:
Lampen
Kategorie 4:
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte wie z.B. Waschmaschinen, Elektrofahrräder etc.)
Kategorie 5:
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte wie z.B. Toaster, Haartrockner etc.)
Kategorie 6:
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (z.B. PCs, Smartphones etc.)
Elektrog - Ausnahmen
- Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial, die nur für militärische Zwecke bestimmt sind
- Geräte, die als Teil in ein anderes Gerät, das vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt, in dieses eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Gerätes erfüllen können (Hierunter zählen wirklich nur maßangefertigte Geräteteile, die fest verbaut und nicht nur befestigt sind und zum Funktionieren des Geräts unerlässlich sind.)
- Glühlampen
- Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum
- ortsfeste industrielle Großwerkzeuge (§ 3 Nummer 16 ElektroG) (Diese Geräte müssen klar als Werkzeug zu definieren sein und an einem festen Platz installiert sein. Zudem muss das Gewicht über zwei Tonnen und das Volumen über 15,625 qm liegen
- ortsfeste industrielle Großanlagen (§ 3 Nummer 17 ElektroG). Unter diese ElektroG Ausnahme fallen lediglich professionelle B2B-Anlagen, die als „large scaled“ definiert werden können und über einen festen Standort verfügen. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Anlagen nur durch professionell geschultes Personal (de)installiert werden können
- Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung; das Gesetz gilt jedoch für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typengenehmigung nicht erforderlich ist
- bewegliche Maschinen (§ 3 Nummer 18 ElektroG); diese ElektroG Ausnahme gilt nur für bewegliche Maschinen in professioneller Benutzung, die über eine eigene Energiequelle verfügen
- medizinische Geräte (§ 3 Nummer 19 ElektroG) und In-vitro-Diagnostika (§ 3 Nummer 20 ElektroG), bei denen jeweils zu erwarten ist, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte (§ 3 Nummer 21 ElektroG)
Dabei ist zu beachten, dass im ElektroG Ausnahmen nicht pauschal von der Art des Geräts, sondern von der konkreten Situation, dem Einsatzort und Vertriebsweg abhängen. Deshalb sollten Sie sich professionell beraten lassen, ob bestimmte Geräte tatsächlich als Ausnahme vom ElektroG gelten.
ElektroG - Ausnahmen durch Härtefallregelung
Neben den produktbezogenen Ausnahmen im ElektroG gibt es keine pauschalen Befreiungen für kleine Verkaufsmengen. Es ist für Händler jedoch möglich, für die Gebühren durch das ElektroG Ausnahmen zu beantragen. So kann nach § 2 ElektroGBattGGebV ein Antrag auf Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung gestellt werden, die jeweils für ein Jahr gilt, wenn nur geringe Mengen in Verkehr gebracht werden. Werden die Mengen im Laufe des Jahres doch überschritten, erfolgt eine Nachberechnung. Diese Ermäßigungen gelten jedoch nur für einen Teil der Gebühren. So können Gebühren für die Abholungs- und Bereitstellungsanordnung im Rahmen der B2C-Abholkoordination nicht ermäßigt oder erlassen werden.
JSBeratung jan Söllig unterstützt sie, das ElektroG korrekt umzusetzen
Das ElektroG mit seinen zahlreichen Vorschriften sorgt bei vielen Unternehmen für Unsicherheit. Wir von JS Beratung unterstützen Sie dabei, das ElektroG korrekt umzusetzen. Zudem beraten wir Sie, ob für Ihre Geräte ElektroG Ausnahmen vorliegen. Sie profitieren dabei von unserer über 25-jährigen Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft und unserem Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen, die Ihnen bei Bedarf für spezialisierte Rechtsberatung und Gutachtenerstellung zur Verfügung stehen. Fragen Sie Ihre individuelle Beratung zum Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) und seinen Ausnahmen jetzt bei uns an.
Unsere Leistungen
- Beratung und Umsetzungsvorschlag: Wir informieren Sie individuell zu Ihren Pflichten aus dem ElektroG und erarbeiten einen maßgeschneiderten Umsetzungsvorschlag für Ihr Unternehmen.
- Organisation der kostenoptimierten Umsetzung: Die Umsetzung Ihrer Pflichten können Sie mit uns umsetzen. Wir begleiten für Sie bei der Registrierung, Antragstellung, Glaubhaftmachung und einem Rücknahmekonzept. Dabei achten wir stets auf eine kosteneffiziente Umsetzung.
- Beratung zu weiteren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz: Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Umsetzung weiterer Pflichten des ElektroG – und bei Bedarf weiterer relevanter Vorschriften, wie der Gewerbeabfallverordnung, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz oder dem Einwegkunstofffondsgesetz – zu Seite.
- Online- und Inhouse-Schulungen: Unseren Service schneiden wir auf Ihre Bedürfnisse zu. So können Sie uns sowohl für kompakte Online- als auch für Inhouse-Schulungen mit dem Fokus auf die Gegebenheiten vor Ort buchen.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Sie sind auf der Suche nach kompetenter Beratung zum Thema Elektrogesetz? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf, damit wir Ihnen unsere maßgeschneiderten Unterstützungsangebote detaillierter vorstellen können.