Verpackungsgesetz für die Industrie und Großgewerbe

Verpackungsgesetz für Industrie und Großgewerbe

Das Verpackungsgesetz regelt die Pflichten von Inverkehrbringern von Verpackungen. Was das konkret bedeutet und welche Auswirkungen das Verpackungsgesetz für Industrie und Großgewerbe hat, erfahren Sie hier.

Was ist das Verpackungsgesetz (VerpackG)?

Das am 01. Januar 2019 in Deutschland in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG), dass die Verpackungsverordnung ablöste, regelt die Pflichten und Anforderungen für Inverkehrbringer von Verpackungen.

Das Verpackungsgesetz basiert auf der EU-Verpackungsrichtlinie und zielt darauf ab, Verpackungsmengen zu verringern und eine möglichst hohe Recyclingquote zu erreichen. Erst wenn das Recycling nicht möglich ist, dürfen Maßnahmen zur sicheren und umweltgerechten Entsorgung erfolgen.

Das Verpackungsgesetz für Industrie und Großgewerbe legt außerdem die Anforderungen für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen fest. Eine zentrale Maßnahme ist die Einführung der Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen (sog. „Haushaltsverpackungen„). Händler und Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die diese erstmalig in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, diese über ein duales System lizenzieren zu lassen. Diese Pflicht gilt für sog. Haushaltsverpackungen, also Verpackungen die nach Gebrauch im Haushalt anfallen.

Aber – und das wird oft übersehen – das Gesetz gilt auch für Industrieunternehmen, die im Bereich B2B tätig sind. Es geht hier also um industrielle Verpackungen und Gewerbeverpackungen

Das ist klar, die Regeln des Verpackungsgesetzes gelten für alle Unternehmen, die Verpackungen – ganz gleich welcher Art – in Verkehr bringen.

für welche Unternehmen gilt das Verpackungsgesetz?

Die Pflichten des Verpackungsgesetzes gelten für denjenigen, der die Verpackung erstmals in Verkehr bringt.

Als Erstinvehrbringer gelten Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren oder zusätzlich verpacken, wie zum Beispiel Online-Händler. Darunter fallen Händler und Hersteller, die Verpackungen erstmals mit Waren befüllen, sie mit ihrem Markennamen versehen oder nach Deutschland importieren.

Damit gilt das Verpackungsgesetz auch in der Industrie für so gut wie alle Unternehmen, die Waren herstellen und liefern. Aber auch für großgewerbliche Unternehmen, Anbieter elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, Importeure und Gastronomen können von dieser Pflicht betroffen sein.

Wie bereits oben ausgeführt, gilt das Verpackungsgesetz auch für Industriebetriebe.

Hier ein paar Beispiele:

  • Ein Unternehmen, dass Motorteile zum Automobilhersteller liefert, unterliegt den Pflichten des Verpackungsgesetzes.
  • Ein Unternehmen, dass Rohstoffe für die industrielle Weiterverarbeitung liefert  (z. B. Additive für die Mineralölherstellung) unterliegt den Pflichten des Verpackungsgesetzes.
  • Ein Unternehmen, dass Gewürze für die industrielle Brotherstellung liefert, unterliegt den Pflichten des Verpackungsgesetzes.

 

Also: das Verpackungsgesetz ist mehr als nur Haushaltverpackung.

Für welche Verpackungen gilt das Verpackungsgesetz?

Verpackungsfraktionen und Verpackungarten

Mit der Überarbeitung des Verpackungsgesetzes im Juli 2022 unterliegen alle Verpackungsarten den Regeln des Verpackungsgesetzes. 

Die betroffenen Verpackungen, die einer Systembeteiligungspflicht unterliegen (Haushaltsverpackungen) oder als industrielle/großgewerbliche Verpackungen einzustufen sind, sind in folgenden Materialkategorien eingeteilt:

• Papier, Pappe & Karton
• Kunststoffe
• Glas
• Eisenmetalle
• Aluminium
• Getränkeverpackungen
• sonstige Verbundverpackungen wie z.B. Luftpolstertaschen, Zementsäcke, Vakuumverpackungen etc.
• Verpackungen aus sonstigem Material wie Baumwolle, Holz, Keramik etc.

Betroffen sind zahlreiche Verpackungsarten:

Transportverpackung

Transportverpackung

Verkaufsverpackung (Großgewerbe/Industrie) – B2B

Verpackungen Industrie Großgewerbe

Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Verpackung schadstoffhaltiger Füllgüter

Mehrwegverpackungen

Zentrale Stelle Verpackungsregister und LUCID

Behörde

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die dem Bundesumweltamt unterstellt ist, ist für die Umsetzung des Verpackungsgesetzes als „Behördensicht“ überwiegend zuständig.

Zu diesem Zweck wurde das öffentliche Register LUCID eingerichtet, in dem die Unternehmen nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer erhalten. Über diese Nummer können sie auch ihre Mengenmeldungen einreichen; soweit Haushaltsverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Da das Verpackungsregister LUCID öffentlich einsehbar ist, können neben den Unternehmen selbst auch Verbraucher, Mitbewerber und Anwälte überprüfen, ob die Registrierungspflicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.

Dadurch werden Verstöße gegen die Lizenzierungspflicht meist schnell erkannt (Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, Verpackungsregister LUCID)

Pflichten durch das Verpackungsgesetz für Industrie und Großgewerbe

Aus dem Verpackungsgesetz ergeben sich für Unternehmen mehrere Pflichten. Dazu gehören u. a.:

Registrierungspflicht

Gemäß § 9 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) müssen Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen vor dem Inverkehrbringen ihrer Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Dieses gilt auch für die Industrie und das Großgewerbe.

Die Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID. Folgende Angaben sind dabei erforderlich:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers: Dies umfasst insbesondere Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer.
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person: Nennung einer Person, die das Unternehmen rechtlich vertreten darf.
  • Nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers: Die nationale Kennnummer kann beispielsweise die Handelsregisternummer sein.
  • Markennamen: Unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt.
  • Art der Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden
  • Erklärung zur Richtigkeit der Angaben: Bestätigung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Hersteller, die Haushaltsverpackungen in Verkehr bringen, müssen zudem erklären, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen.

Die Registrierung sowie Änderungsmitteilungen erfolgen über das elektronische Datenverarbeitungssystem auf der Internetseite der Zentralen Stelle.

Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Hersteller eine Registrierungsnummer. Die Registrierung ist gebührenfrei.

Pflicht zur Systembeteiligung

Unternehmen, die Verpackungen in den Verkehr bringen, müssen Entsorgung und Recycling organisieren und dafür mit einem Anbieter eines dualen Systems einen Vertrag schließen. Diese Pflicht gilt, soweit die sog. Haushaltsverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Mengenmeldung bzw. Mengenermittlung

Einmal pro Jahr müssen Unternehmen die Mengen ermitteln, die im Jahr in Verkehr gebracht wurden. Soweit es sich hierbei um sog. „Haushaltsverpackungen“ handelt, sind diese bis zum 15. Mai des Folgejahres unter LUCID und an das duale System zu melden. Soweit es sich um Verpackungen handelt, die nicht „Haushaltsverpackungen“ sind, müssen diese ebenfalls bis zum 15. Mai des Folgejahres ermittelt; aber nicht gemeldet werden. Hier ist lediglich Auskunft zu erteilen, wenn dieses seitens der Vollzugsbehörden oder den statistischen Ämtern angefordert wurde.

Rücknahmepflicht

Gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, bestimmte gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Diese Rücknahmepflicht betrifft insbesondere:

  • Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern und typischerweise nicht für den Endverbraucher bestimmt sind.
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind: dieses sind Industrielle bzw. großgewerbliche Verpackungen
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter: das sind spezielle Verpackungen, die z.B. dem Selbstbedienungsverbot im Einzelhandel unterliegen, Bauschaum-Verpackungen, Pflanzenschutzmittel oder Verpackungen mit ölhaltigem Inhalt.
  • Mehrwegverpackungen: Wiederverwendbare Verpackungen, die für den mehrfachen Gebrauch vorgesehen sind (Stichwort: Pfand). Hierzu zählen auch EURO-Paletten.


Die Rücknahme hat am Ort der tatsächlichen Übergabe der Waren oder in dessen unmittelbarer Nähe zu erfolgen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen von Waren, die sie in ihrem Sortiment führen. Bei regelmäßigen Lieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen stattfinden. Hersteller und Vertreiber können mit ihren Geschäftspartnern und gewerblichen Endverbrauchern abweichende Vereinbarungen über den Rückgabeort und die  Kosten treffen. Auch muss über Rückgabemöglichkeiten und deren Zweck informieren werden.

Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten ist Nachweis zu führen.

Wir informieren Sie gerne über die Umsetzung der Pflichten aus dem VerpackG für Industrieverpackungen

Seminar & Schulung zum Verpackungsgesetz - Industrie und Großgewerbe

Es gibt keine „dumme Fragen“ – das Regelwerk des Verpackungsgesetzes ist sehr komplex; insbesondere bei der Frage, welche Pflichten ein Industrieunternehmen hat.

Alles noch immer zu kompliziert?  Nehmen Sie Teil an unserem Short-Seminar.

Hinweis: in unserem Webinar zum Verpackungsgesetz richten wir uns gezielt an die Unternehmen im Bereich B2B. Wir nennen die Veranstaltung „Short“, weil Sie kurz und prägnant Ihnen die Pflichten aufzeigt und Umsetzungstipps gibt.

Sichern Sie sich jetzt Ihre Teilnahme.

Und für alle, die tief in das Verpackungsgesetz einsteigen wollen, bieten wir Ganztags-Schulungen/Seminare an; bestimmt auch in Ihrer Nähe.

Die PPWR – EU-Verpackungsverordnung – ist da. Damit kommen zahlreichen Pflichten auf die Sie zu. Informieren Sie sich in unserem Seminarangebot über die PPWR.

  • Reduzierung von Verpackungsabfällen
  • Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings
  • Verpflichtende Recyclateinsatz
  • Einführung von Mehrwegsystemen
  • Einheitliche Kennzeichnungspflichten

 

Sie wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 11. Februar 2025 in Kraft.

Kennzeichnungspflichten für Verpackugen

Bitte beachten Sie auch die Kennzeichnungspflichten für Verpackungen in Europa und Deutschland.

JSBeratung jan Söllig unterstützt sie, die Pflichten für Verpackungen korrekt umzusetzen

Die Pflicht zur Verpackungslizenzierung ist eine von vielen bürokratischen Auflagen, mit denen sich Unternehmen konfrontiert sehen. Die Umsetzung ist zunächst meist undurchsichtig und bindet Ressourcen im Unternehmen, die für andere Aufgaben gebraucht werden. Eine Vernachlässigung der Pflichten kommt aber natürlich auch nicht infrage, da es sonst zu Abmahnungen und Bußgeldern oder sogar zu Tätigkeits- und Vertriebsverboten kommen kann.

Wir haben uns darauf spezialisiert, Unternehmen bei der Umsetzung der Verpackungslizenzierung und weiterer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz zu unterstützen. Mit 25 Jahren Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft sind wir mit den Anforderungen an Unternehmen bestens vertraut. Neben unserer Expertise profitieren Sie von unserem Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen, die Sie im Problemfall mit kompetenter Rechtsberatung und Gutachtenerstellung unterstützen.

Unsere Leistungen

  • Beratung und Umsetzungsvorschlag: Wir informieren Sie individuell zu Ihren Pflichten im Rahmen der Verpackungslizenzierung und erarbeiten einen maßgeschneiderten Umsetzungsvorschlag für Ihr Unternehmen.

  • Organisation der kostenoptimierten Umsetzung: Die Umsetzung der Lizenzierung Ihrer Verpackungen können Sie mit uns umsetzen. Wir begleiten für Sie bei der Beteiligung an einem dualen System und die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Dabei achten wir stets auf eine kosteneffiziente Umsetzung.

  • Beratung zu weiteren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz: Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Umsetzung weiterer Pflichten des Verpackungsgesetzes – und bei Bedarf weiterer relevanter Vorschriften, wie der Gewerbeabfallverordnung, dem Elektrogeräte- und dem Batteriegesetz oder dem Einwegkunstofffondsgesetz – zu Seite.

  • Online- und Inhouse-Schulungen: Unseren Service schneiden wir auf Ihre Bedürfnisse zu. So können Sie uns sowohl für kompakte Online- als auch für Inhouse-Schulungen mit dem Fokus auf die Gegebenheiten vor Ort buchen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Sie sind auf der Suche nach kompetenter Beratung zum Thema Verpackung? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf, damit wir Ihnen unsere maßgeschneiderten Unterstützungsangebote detaillierter vorstellen können.

SPRECHEN SIE UNS GERNE PERSÖNLICH AN
* = Pflichtfelder

WIR RUFEN SIE GERNE ZURÜCK

Schön, dass Sie da sind. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung.
* = Pflichtfelder