Verpackungslizenzierung
nach VerpackDG
Verpackungslizenzierung nach PPWR und VerpackDG
Pflichten zur Systembeteiligung und Registrierung in Deutschland
Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland bereitstellen, müssen sich grundsätzlich im Verpackungsregister LUCID registrieren und ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Umgangssprachlich wird diese Systembeteiligung weiterhin als Verpackungslizenzierung bezeichnet.
Seit dem 12. August 2026 ergeben sich diese Pflichten nicht mehr aus dem früheren Verpackungsgesetz. Maßgeblich sind nun insbesondere die europäische Verpackungsverordnung – die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) – und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).
Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Verpackungslizenzierung und unterstützen Unternehmen bei Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und der kostenorientierten Auswahl eines dualen Systems.
hier finden Sie weitere Infos zum Thema Duale Systeme ...
Was versteht man unter Verpackungslizenzierung?
Der Begriff „Verpackungslizenzierung“ wird in der Praxis für die Beteiligung von Verpackungen an einem dualen System verwendet. Die korrekte gesetzliche Bezeichnung lautet Systembeteiligung.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen diese Verpackungen vor der erstmaligen Bereitstellung in Deutschland an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen. Dabei werden insbesondere Materialart und Masse der Verpackungen sowie die LUCID-Registrierungsnummer angegeben. Mit dem Beteiligungsentgelt finanzieren die Hersteller die flächendeckende Sammlung, Sortierung und Verwertung der später anfallenden Verpackungsabfälle.
Die Systembeteiligung ist Teil der erweiterten Herstellerverantwortung. Sie ist von den produktbezogenen Konformitätspflichten des Erzeugers nach der PPWR zu unterscheiden.
Welche Rechtsgrundlagen gelten seit dem 12. August 2026?
Das Verpackungsrecht wurde zum 12. August 2026 neu geordnet:
- Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) enthält die unmittelbar geltenden europäischen Anforderungen und die grundlegenden Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung.
- Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt die PPWR für Deutschland. Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen sind insbesondere in den §§ 6 bis 10 VerpackDG geregelt.
- Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister führt weiterhin das Verpackungsregister LUCID und nimmt die ihr zugewiesenen Register- und Kontrollaufgaben wahr.
Das frühere Verpackungsgesetz ist für neue Sachverhalte seit dem 12. August 2026 nicht mehr die zentrale Rechtsgrundlage. Einzelne Übergangsvorschriften verweisen jedoch weiterhin auf die bis zum 11. August 2026 geltende Fassung.
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch – bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen – typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Serviceverpackungen sind ebenfalls erfasst.
Entscheidend ist daher nicht allein die Bezeichnung als Verkaufs- oder Transportverpackung. Maßgeblich ist insbesondere, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich als Abfall anfallen.
Typische Materialarten sind:
- Glas
- Papier, Pappe und Karton
- Kunststoffe
- Eisenmetalle
- Aluminium
- Getränkekartonverpackungen
- sonstige Verbundverpackungen
- sonstige Materialien wie Holz, Keramik, Baumwolle oder Kork
Nicht jede gewerblich eingesetzte Transport- oder Industrieverpackung ist automatisch von der Systembeteiligung ausgenommen. Fällt eine typgleiche Verpackung mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen an, kann sie systembeteiligungspflichtig sein. Die konkrete Einordnung sollte anhand der Verpackung und des Vertriebswegs erfolgen.
Achtung: auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Pflichten einzuhalten. Informieren Sie sich hier ...
Welche Unternehmen müssen Verpackungen lizenzieren?
Verpflichtet ist der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Wer diese Rolle übernimmt, richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR und hängt unter anderem vom Sitz des Unternehmens, vom Vertriebsweg und davon ab, in welchem Mitgliedstaat die Verpackung erstmals bereitgestellt wird. Im deutschen VerpackDG wird ergänzend der Erstinverkehrbringer als Person definiert, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
Betroffen sein können insbesondere:
- Abfüller und Unternehmen, die Produkte in eigene Verpackungen einfüllen
- Eigenmarkenunternehmen
- Importeure verpackter Waren aus Drittstaaten
- Onlinehändler und Versandunternehmen
- ausländische Unternehmen bei unmittelbaren Lieferungen an Endabnehmer in Deutschland
- Unternehmen, die verpackte Produkte aus anderen Mitgliedstaaten beziehen und in Deutschland auspacken
- Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe bei Serviceverpackungen
Die Herstellerrolle muss für jeden Vertriebsweg geprüft werden. Die frühere Kurzformel „Wer erstmals in Verkehr bringt, muss lizenzieren“ ist für die PPWR nicht in jedem Fall ausreichend.
Besonderheit bei Serviceverpackungen
Bei systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen kann der grundsätzlich verpflichtete Hersteller von einem Vorvertreiber verlangen, dass dieser die unbefüllten Serviceverpackungen an einem System beteiligt. Mit der Übertragung gehen insoweit auch die Pflichten zur Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung auf den Vorvertreiber über. Der ursprünglich verpflichtete Hersteller bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung in LUCID verpflichtet.
Das Unternehmen sollte sich die erfolgte Systembeteiligung durch den Vorvertreiber bestätigen lassen und dokumentieren, dass ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen bezogen werden.
Verpackungsregister LUCID und Duale Systeme
Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Hersteller müssen sich vor der erstmaligen Bereitstellung der Verpackungen in Deutschland – beziehungsweise in den gesetzlich geregelten Fällen vor dem Auspacken verpackter Produkte – bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Die Registrierung erfolgt weiterhin elektronisch über LUCID.
Bei der Registrierung sind unter anderem Unternehmens- und Kontaktdaten, eine vertretungsberechtigte Person, Kennnummern, Markennamen sowie Angaben zu den bereitgestellten Verpackungen zu hinterlegen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und erteilt eine Registrierungsnummer. Bestimmte Registerangaben werden öffentlich zugänglich gemacht.
Übergang für bestehende LUCID Registrierungen
Wer bereits nach dem früheren Verpackungsgesetz registriert war, gilt grundsätzlich auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Erforderliche Änderungen der Registrierungsdaten müssen bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre bestehenden Angaben, Verpackungsarten, Marken und Rollen noch vollständig und zutreffend sind.
Hersteller, die durch die neue Rechtslage erstmals registrierungspflichtig wurden und zuvor noch nicht nach dem Verpackungsgesetz registriert waren, mussten sich grundsätzlich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Duale Systeme in Deutschland
Duale Systeme organisieren die flächendeckende Sammlung, Sortierung und Verwertung systembeteiligungspflichtiger Verpackungsabfälle. Maßgeblich ist, ob das jeweilige System aktuell zugelassen ist. Da sich Anbieter, Firmierungen und Zulassungsstatus ändern können, sollte auf der Website keine dauerhaft festgeschriebene Anbieterliste ohne regelmäßige Aktualisierung geführt werden.
Eine Übersicht der zugelassenen Dualen Systeme finden Sie aktuell auf der Behördenseiten – siehe Button unten.
Vertrag mit einem dualen System
Für die Systembeteiligung schließt der Hersteller einen Vertrag mit einem oder mehreren zugelassenen dualen Systemen. Er meldet Materialart und Masse der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie seine Registrierungsnummer. Das System bestätigt die Beteiligung schriftlich oder elektronisch.
Vor dem 12. August 2026 geschlossene Systembeteiligungen gelten vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass für Verpackungen ab dem 1. Januar 2027 eine Beteiligung nach der neuen Rechtslage vereinbart ist.
Preise und Vertragsbedingungen der dualen Systeme können sich unterscheiden. Ein Vergleich sollte nicht nur auf den Preis, sondern auch auf Vertragslaufzeit, Mengenanpassungen, Meldeabläufe und Nachweise ausgerichtet werden.
hier geht es direkt zur Behörde Zentrale Stelle
Datenmeldungen zur Verpackungslizenzierung und Vollständigkeit
Grundsätzlich müssen die gegenüber dem dualen System gemachten Angaben auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister übermittelt werden. Zu melden sind insbesondere Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Beteiligungszeitraum.
Für kleinere Hersteller gilt seit dem VerpackDG eine besondere Regelung: Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt beziehungsweise in den einschlägigen Fällen ausgepackt hat, ist von den laufenden unverzüglichen Datenmeldungen befreit. Stattdessen sind die Jahresangaben grundsätzlich bis zum 1. Juni des Folgejahres an die Zentrale Stelle zu übermitteln.
Unabhängig davon müssen die Mengenangaben gegenüber dem System und der Zentralen Stelle sachlich übereinstimmen. Änderungen, Rücknahmen und vertragliche Korrekturen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Vollständigkeit
Hersteller müssen grundsätzlich jährlich bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr hinterlegen. Von dieser regelmäßigen Pflicht ist befreit, wer die gesetzlichen Mengenschwellen unterschreitet.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann eine Vollständigkeitserklärung jedoch auch unterhalb dieser Schwellenwerte verlangen.
Bei Erreichung folgender Mengen pro Jahr muss eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden: Glas 80 Tonnen, Papier, Pappe und Karton 50 Tonnen und bei allen anderen Materialien (Summe aus Kunststoff, Eisenmetall, Verbunde, …) 30 Tonnen.
Welche Verpackungen sind von der Systembeteiligung ausgenommen?
Die §§ 7 bis 10 VerpackDG gelten nicht für Hersteller folgender Verpackungen:
- wiederverwendbare Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird
- pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen nach § 46 VerpackDG
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an Endabnehmer abgegeben werden
Darüber hinaus kann die Systembeteiligungspflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer zugelassenen Branchenlösung entfallen. Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen können dennoch Registrierungs-, Finanzierungs-, Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten auslösen.
Verstöße gegen Registrierung und Systembeteiligung
Verstöße gegen Registrierung, Systembeteiligung oder Datenmeldepflichten können Vertriebsverbote, behördliche Maßnahmen, Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Folgen auslösen. Nach § 66 VerpackDG können einzelne Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist für das Register und zahlreiche Kontrollaufgaben zuständig. Bußgeldbehörde ist grundsätzlich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Sanktionsvorschriften des § 66 Absatz 2 VerpackDG werden nach der Übergangsregelung erst ab dem 12. Februar 2027 angewendet.
JSBeratung unterstützt Sie bei der Verpackungslizenzierung
Die Umstellung vom Verpackungsgesetz auf PPWR und VerpackDG verändert Begriffe, Rollen, Verpackungskategorien und Meldeverfahren. JSBeratung unterstützt Unternehmen dabei, die Systembeteiligung korrekt und zugleich kostenorientiert umzusetzen.
Unser Leistungen (beispielhafte Aufzählung)
- Prüfung, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind
- Bestimmung der Herstellerrolle für unterschiedliche Beschaffungs- und Vertriebswege
- Unterstützung bei der Registrierung und Aktualisierung der LUCID-Daten
- Vergleich und Auswahl geeigneter dualer Systeme
- Prüfung und Begleitung von Systembeteiligungsverträgen
- Aufbau nachvollziehbarer Mengenmeldungen und interner Prozesse
- Prüfung von Serviceverpackungen, Importen, Onlinehandel und grenzüberschreitenden Lieferungen
- Beratung zu nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und weiteren Pflichten nach PPWR und VerpackDG
- Online- und Inhouse-Schulungen zur erweiterten Herstellerverantwortung
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