PPWR und VerpackDG für Industrie und Großgewerbe
Neue Verpackungspflichten für B2B und Industrie
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz gelten auch für Industrieunternehmen und den B2B-Bereich. Wer Produkte herstellt, verpackt, importiert oder vertreibt, muss deshalb prüfen, welche Rolle das eigene Unternehmen übernimmt und welche Anforderungen für die eingesetzten Verpackungen gelten.
Das gilt nicht nur für Verkaufsverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten anfallen. Auch Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen, Großverpackungen, Paletten, Folien, Säcke, Fässer, Kanister und weitere Industrieverpackungen fallen grundsätzlich unter das Verpackungsrecht.
Seit dem 12. August 2026 ist hierfür die PPWR als unmittelbar geltende EU-Verordnung maßgeblich. In Deutschland ergänzt das VerpackDG die europäischen Vorgaben insbesondere bei Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Rücknahme, Verwertung, Zuständigkeiten und Sanktionen.
Was hat sich seit dem Verpackungsgesetz geändert
Das am 01. Januar 2019 in Deutschland in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG), dass die Verpackungsverordnung ablöste, regelt die Pflichten und Anforderungen für Inverkehrbringer von Verpackungen.
Das Verpackungsgesetz basiert auf der EU-Verpackungsrichtlinie und zielt darauf ab, Verpackungsmengen zu verringern und eine möglichst hohe Recyclingquote zu erreichen. Erst wenn das Recycling nicht möglich ist, dürfen Maßnahmen zur sicheren und umweltgerechten Entsorgung erfolgen.
Das Verpackungsgesetz für Industrie und Großgewerbe legt außerdem die Anforderungen für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen fest. Eine zentrale Maßnahme ist die Einführung der Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen (sog. „Haushaltsverpackungen„). Händler und Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die diese erstmalig in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, diese über ein duales System lizenzieren zu lassen. Diese Pflicht gilt für sog. Haushaltsverpackungen, also Verpackungen die nach Gebrauch im Haushalt anfallen.
Aber – und das wird oft übersehen – das Gesetz gilt auch für Industrieunternehmen, die im Bereich B2B tätig sind. Es geht hier also um industrielle Verpackungen und Gewerbeverpackungen.
Das ist klar, die Regeln gelten für alle Unternehmen, die Verpackungen – ganz gleich welcher Art – in Verkehr bringen.
Was hat sich seit dem Verpackungsgesetz geändert
Das deutsche Verpackungsgesetz galt bis zum 11. August 2026. Viele bekannte Pflichten werden im VerpackDG fortgeführt, stehen nun aber in einem umfassenderen europäischen Rechtsrahmen. Für Industrieunternehmen reicht es daher nicht mehr aus, ausschließlich Registrierung, Verpackungslizenzierung und Rücknahme zu betrachten.
Zusätzlich müssen Unternehmen die produktbezogenen Anforderungen der PPWR berücksichtigen. Dazu gehören je nach Rolle und Verpackung unter anderem Stoffanforderungen, Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Kennzeichnung, Identifikation, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung.
Die Regeln gelten also auch für Unternehmen im Bereich B2B, als auch für Industrieunternehmen!
Für welche Industrieunternehmen gelten PPWR und VerpackDG
Industrie und das Großgewerbe
Betroffen sind nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, herstellen lassen, befüllen, importieren, vertreiben oder erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen. Ein Unternehmen kann für unterschiedliche Verpackungen gleichzeitig mehrere Rollen übernehmen.
- Produzenten und Abfüller, die eigene Waren verpacken und ausliefern
- Industrieunternehmen mit eigenen Marken oder Private-Label-Produkten
- Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren aus Drittstaaten
- Großhändler und andere Vertreiber innerhalb der Lieferkette
- Unternehmen, die Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen zusätzlich anbringen
- Lieferanten von Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder verpackungsbezogenen Vorprodukten
- Fulfilment-Dienstleister und Anbieter elektronischer Marktplätze, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
Typische Beispiele aus Industrie und Großgewerbe
- Ein Zulieferer liefert Motorteile in Kartons, auf Paletten und mit Sicherungsfolie an einen Automobilhersteller.
- Ein Chemieunternehmen liefert Additive in Kanistern, Fässern oder Großgebinden an einen weiterverarbeitenden Betrieb.
- Ein Lebensmittelhersteller liefert Gewürze oder Rohstoffe in Säcken, Eimern oder Folienverpackungen an eine Großbäckerei.
- Ein Maschinenbauer importiert Ersatzteile aus einem Drittstaat und bringt die verpackten Produkte erstmals in der Europäischen Union auf den Markt.
- Ein Händler vertreibt Produkte unter eigener Marke und kann dadurch für bestimmte Verpackungen die Erzeugerrolle übernehmen.
In allen Fällen muss jede Verpackungsebene gesondert betrachtet werden. Die Rolle und die Pflichten können sich für Produktverpackung, Umverpackung und Transportverpackung unterscheiden.
Welche Verpackungen sind im Industriebereich betroffen
Die PPWR erfasst grundsätzlich alle Verpackungen unabhängig davon, ob sie im privaten, gewerblichen oder industriellen Bereich als Abfall anfallen. Entscheidend ist zunächst, ob ein Gegenstand nach seiner Funktion und Gestaltung eine Verpackung darstellt. Anschließend ist zu bestimmen, um welche Verpackungsart es sich handelt und welche Pflichten daran anknüpfen.
- Verkaufsverpackungen und Umverpackungen im B2B-Bereich
- Transportverpackungen wie Paletten, Kartons, Folien, Umreifungsbänder und Kantenschutz
- Industriesäcke, Fässer, Kanister, IBC und andere Großgebinde
- Mehrwegverpackungen und wiederverwendbare Transportverpackungen
- Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Service- und Versandverpackungen, soweit sie im Unternehmen eingesetzt werden
- Verbundverpackungen und Verpackungen aus Papier, Kunststoff, Glas, Metall, Holz oder sonstigen Materialien
Wichtige Pflichten für Industrie und Großgewerbe
Systembeteiligung oder industrielle Rücknahme
Die häufig verwendete Unterscheidung zwischen B2C und B2B entscheidet nicht allein über die Pflichten. Maßgeblich ist insbesondere, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich als Abfall anfallen.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen vor ihrer Bereitstellung an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligt werden. Hierzu gehören insbesondere Verkaufs-, Um-, Versand- und Serviceverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten andere Strukturen. Dazu gehören häufig Transportverpackungen und gewerbliche Verkaufs- oder Umverpackungen, die typischerweise bei Industrie- oder Großgewerbebetrieben anfallen. Hier stehen Rücknahme, getrennte Sammlung, Verwertung und Nachweisführung im Vordergrund. Die Einstufung sollte für jede Verpackung belastbar dokumentiert werden.
Registrierung und LUCID nach dem VerpackDG
Hersteller müssen sich nach § 6 VerpackDG grundsätzlich vor dem erstmaligen Bereitstellen der betroffenen Verpackungen oder verpackten Produkte bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Das gilt nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern auch für viele Verpackungen aus Industrie und Großgewerbe.
Die Registrierung erfolgt weiterhin über LUCID. Zu den Angaben gehören unter anderem Unternehmens- und Kontaktdaten, eine vertretungsberechtigte Person, Markennamen und Angaben zu den bereitgestellten Verpackungen. Änderungen der Registrierungsdaten müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt das öffentliche Herstellerregister und nimmt in Deutschland zentrale Aufgaben beim Vollzug der erweiterten Herstellerverantwortung wahr. Geschäftspartner können die Registrierung prüfen; fehlende oder unzutreffende Registrierungen können deshalb zu Vertriebsproblemen führen.
Produktanforderungen und Konformität nach der PPWR
Für Industrieunternehmen besonders wichtig ist die neue Verbindung zwischen Verpackungsrecht und Produktkonformität. Abhängig von der jeweiligen Rolle muss nachgewiesen werden, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt.
- Stoffanforderungen und Grenzwerte prüfen und dokumentieren
- Gewicht und Volumen der Verpackung auf das notwendige Maß minimieren
- Anforderungen an Recyclingfähigkeit und recyclinggerechte Gestaltung einplanen
- Vorgaben zu Mindestrezyklatanteilen bei betroffenen Kunststoffverpackungen berücksichtigen
- Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu den jeweiligen Anwendungszeitpunkten vorbereiten
- Wiederverwendung und Wiederbefüllung bei betroffenen Verpackungen und Vertriebsformaten prüfen
- technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung organisieren
- Verantwortlichkeiten und Informationsflüsse mit Lieferanten und Kunden festlegen
Viele Anforderungen werden stufenweise wirksam. Unternehmen sollten deshalb zwischen bereits geltenden Pflichten und späteren Stichtagen unterscheiden und die Umsetzung in einer Roadmap planen.
Was Industrieunternehmen jetzt konkret tun sollten
- sämtliche Verpackungen und Verpackungsebenen in einem Verpackungsverzeichnis erfassen
- für jede Verpackung die Rollen nach PPWR und VerpackDG bestimmen
- Vertriebswege für Deutschland, weitere EU-Staaten und Drittstaaten getrennt bewerten
- Systembeteiligungspflicht oder industrielle Rücknahme- und Verwertungspflichten prüfen
- LUCID-Registrierung, Markennamen und Verpackungsangaben aktualisieren
- Lieferantenerklärungen und technische Informationen strukturiert einholen
- technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärungen vorbereiten
- Stichtage, Zuständigkeiten und interne Freigabeprozesse in einer PPWR-Roadmap festlegen
Seminar & Schulung zur PPWR (EU-Verpackungsverordnuing)
„viele Fragen bleiben offen“ – das Regelwerk der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist sehr komplex; auch deshalb, weil es noch zahlreiche Rechtsakte geben wird, die einzelne Vorgaben konkretisieren werden. Trotzdem ist es ratsam, sich bereits heute über die Anforderungen zu informieren.
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Hinweis: in unserem Webinar zur EU-Verpackungsverordnung [PPWR] betrachten wir gezielt ihr Unternehmen. Wir nennen die Veranstaltung „Short“, weil Sie kurz und prägnant Ihnen die Pflichten aufzeigt und Umsetzungstipps gibt.
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Die Pflicht zur Verpackungslizenzierung ist eine von vielen bürokratischen Auflagen, mit denen sich Unternehmen konfrontiert sehen. Die Umsetzung ist zunächst meist undurchsichtig und bindet Ressourcen im Unternehmen, die für andere Aufgaben gebraucht werden. Eine Vernachlässigung der Pflichten kommt aber natürlich auch nicht infrage, da es sonst zu Abmahnungen und Bußgeldern oder sogar zu Tätigkeits- und Vertriebsverboten kommen kann.
Wir haben uns darauf spezialisiert, Unternehmen bei der Umsetzung der Verpackungslizenzierung und weiterer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz zu unterstützen. Mit 25 Jahren Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft sind wir mit den Anforderungen an Unternehmen bestens vertraut. Neben unserer Expertise profitieren Sie von unserem Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen, die Sie im Problemfall mit kompetenter Rechtsberatung und Gutachtenerstellung unterstützen.
Unsere Leistungen
- Beratung und Umsetzungsvorschlag: Wir informieren Sie individuell zu Ihren Pflichten im Rahmen der Verpackungslizenzierung und erarbeiten einen maßgeschneiderten Umsetzungsvorschlag für Ihr Unternehmen.
- Organisation der kostenoptimierten Umsetzung: Die Umsetzung der Lizenzierung Ihrer Verpackungen können Sie mit uns umsetzen. Wir begleiten für Sie bei der Beteiligung an einem dualen System und die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Dabei achten wir stets auf eine kosteneffiziente Umsetzung.
- Beratung zu weiteren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz: Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei der Umsetzung weiterer Pflichten des Verpackungsgesetzes – und bei Bedarf weiterer relevanter Vorschriften, wie der Gewerbeabfallverordnung, dem Elektrogeräte- und dem Batteriegesetz oder dem Einwegkunstofffondsgesetz – zu Seite.
- Online- und Inhouse-Schulungen: Unseren Service schneiden wir auf Ihre Bedürfnisse zu. So können Sie uns sowohl für kompakte Online- als auch für Inhouse-Schulungen mit dem Fokus auf die Gegebenheiten vor Ort buchen.
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Häufige Fragen zu PPWR und VerpackDG in der Industrie
Ja. Auch Unternehmen, die ausschließlich gewerbliche oder industrielle Kunden beliefern, fallen grundsätzlich unter das Verpackungsrecht. Welche Pflichten gelten, hängt von der Rolle des Unternehmens, der Verpackungsart und dem typischen Anfallort der Verpackungsabfälle ab.
Nein. Transportverpackungen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der PPWR. Sie sind häufig nicht systembeteiligungspflichtig, unterliegen aber produktbezogenen Anforderungen sowie Rücknahme-, Verwertungs- und Nachweispflichten nach dem deutschen VerpackDG.
Grundsätzlich müssen sich Hersteller vor dem erstmaligen Bereitstellen der betroffenen Verpackungen oder verpackten Produkte registrieren. Die Registrierungspflicht beschränkt sich nicht auf klassische Haushaltsverpackungen.
Die Erzeugerrolle ist nach der PPWR gesondert zu bestimmen. Relevant sind unter anderem die Herstellung unter eigenem Namen oder eigener Marke sowie besondere Konstellationen in der Lieferkette. Die Rolle kann sich für Produkt-, Um- und Transportverpackung unterscheiden. Es ist auch zu prüfen, ob eine Verpackung bereits „formvollendet“ ist oder nicht. Wir empfehlen Ihnen, die Erzeugerrolle mit einem Experten zu klären.
Je nach Verpackung können Angaben zu Material und Zusammensetzung, Stoffnachweise, Prüfberichte, Informationen zu Rezyklatanteilen und Recyclingfähigkeit sowie weitere technische Daten erforderlich sein. Die benötigten Unterlagen sollten aus der konkreten Rolle und den anwendbaren PPWR-Anforderungen abgeleitet werden.
Die PPWR gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Zahlreiche Einzelanforderungen haben jedoch spätere Anwendungszeitpunkte oder werden noch durch nachgelagerte Rechtsakte und technische Vorgaben konkretisiert.
Der erste Schritt ist ein vollständiges Verpackungsverzeichnis. Danach werden Verpackungsarten, Rollen, Vertriebswege und Pflichten zugeordnet. Auf dieser Grundlage lassen sich Lieferantenabfragen, Dokumentation und Stichtage sinnvoll priorisieren.