Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Wir helfen bei der Umsetzung
Das VerpackDG regelt Ihre Herstellerverantwortung und hat u.a. das Ziel, Verpackungsabfälle dem Recycling zuzuführen. Dieses gilt für Verkaufsverpackungen genauso wie für Transportverpackungen oder den sogenannten großgewerblichen Verpackungen.
Wir erklären es Ihnen!
Am 12. August hat das VerpackDG das VerpackG abgelöst. Dieses war erforderlich, weil am gleichen Tage die EU Verpackungsverordnung in Kraft getreten ist.
Wir bieten in Schulungen online – aber auch vor Ort – zur Umsetzung des VerpackDG an. Dabei legen wir großen Wert auf praktische Tipps und nicht nur auf die Theorie.
Sprechen Sie uns an.
Wir bieten Ihnen praktische Tipps bei der Umsetzung der Vorschrift. Suchen Sie nicht weiter nach Antworten – wir helfen Ihnen bei der Umsetzung.
Umsetzung der "dualen Lizenzierung" in nur 3-Schritten
Schritt 1
Verpackungsermittlung
➀
„Meine Verpackungen“
„Meine Verpackungen“
Wir helfen Ihnen bei der Einstufung.
Schritt 2
Behördenanmeldung
➁
„LUCID“
Im zweiten Schritt erfolgt die Anmeldung im Verpackungsregister „LUCID“; geführt wird dieses Register bei der Behörde namens „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“; oder kurz: Zentrale Stelle.
Das Register ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden.
„LUCID“
Das Register ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden.
Schritt 3
Dienstleisterauswahl
➂„Mein Entsorger“
Die Kosten sind sehr unterschiedlich. Nutzen Sie unseren Service
"Best-Preis-Garantie"
Unser Angebot
Kleingewerbe
„Erste Umsetzung“
„Erste Umsetzung“
Wir erklären Ihnen die Vorschriften.
Industrie
„Optimierung“
Große Unternehmen setzen die Vorschriften schon seit Jahren um und genau das könnte das Problem sein. Geübte Strukturen laufen oft den rechtlichen Rahmen und der Marktpraxis hinterher.
Wir prüfen Ihre Umsetzung
„Optimierung“
Wir prüfen Ihre Umsetzung
Prüfung
„Prüfer finden“
Wir finden und begleiten die Prüfung.
Information zum VerpackDG
Verpackungslizenzierung
Gut zu Wissen
Pfandpflicht + Handelsplattform + Fulfilment + Serviceverpackungen
„Fulfilment-Dienstleister in der Pflicht“
Auch die Fulfilment-Dienstleister sind in die Pflicht genommen. Diese dürfen Ihren Kunden nur noch das Lagern, Verpacken, Adressieren und Versenden der Waren anbieten, wenn der Kunde seine Verpackungen ordnungsgemäß „registriert“ und an einem dualen System beteiligt hat.Es droht ein Tätigkeitsverbot.
„Handelsplattformen in der Pflicht“
Auch Handelsplattformen (elektronische Marktplätze) sind in die Pflicht genommen. Diese dürfen nur noch Verpackungen auf der Plattform zum Verkauf anbieten, wenn der Kunde die Verpackungen ordnungsgemäß „registriert“ und an einem dualen System beteiligt hat.Es droht ein Verkaufsverbot.
„Serviceverpackungen - alle in der Pflicht“
Brötchentüten, Pizzakartons, Blumenseide und Becher müssen von dem Unternehmer lizenziert werden, der die Verpackung befüllt und in Verkehr bringt. Diese Pflicht kann auf den Vorlieferanten übertragen werden. Auch wenn dieses erfolgt, bleiben Pflichten bestehen.Soweit Sie Fragen zur Serviceverpackung haben, sprechen Sie uns an.
„Pfandpflicht“
Die Novelle des VerpackG weitet die Pfandpflicht deutlich aus. Getränkedosen unterliegen ab dem 1. Januar 2022 der Pfandpflicht; gleiches gilt für bestimmte Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Für Hersteller, die Pfandgebinde in Verkehr bringen, gilt ab Juli 2022 die erweiterte Registrierungspflicht bei LUCID.Gerne beraten wir Sie zur Umsetzung der Pfandpflicht.
FAQs zum VerpackDG
Das VerpackDG ist das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es ergänzt die europäische Verpackungsverordnung, die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR –, um die für Deutschland erforderlichen Regelungen.
Das VerpackDG enthält insbesondere Vorschriften zur LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung, Rücknahme und Verwertung von Verpackungen sowie zu den Zuständigkeiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist am 12. August 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt bildet es gemeinsam mit der unmittelbar geltenden PPWR die maßgebliche Grundlage des deutschen Verpackungsrechts.
Das frühere Verpackungsgesetz galt grundsätzlich nur noch bis zum 11. August 2026. Für einzelne Sachverhalte enthält das VerpackDG Übergangsvorschriften.
Die PPWR ist die unmittelbar geltende europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie enthält insbesondere die europäischen Anforderungen an Verpackungen, die Rollen der Wirtschaftsakteure und die erweiterte Herstellerverantwortung.
Das VerpackDG regelt die Durchführung dieser Vorgaben in Deutschland. Dazu gehören insbesondere:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID,
- Systembeteiligung bei dualen Systemen,
- Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen,
- Rücknahme und Verwertung von Verpackungen,
- Zulassung von Systemen und weiteren Organisationen,
- Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie
- Bußgeld- und Übergangsvorschriften.
Unternehmen müssen deshalb PPWR und VerpackDG gemeinsam betrachten.
Ja. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz hat das bisherige Verpackungsgesetz zum 12. August 2026 als zentrale nationale Regelung abgelöst.
Viele bekannte Strukturen – beispielsweise die Registrierung in LUCID und die Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem dualen System – bestehen jedoch fort. Rechtsgrundlage, Begriffe und einzelne Verpflichtungen haben sich teilweise geändert.
Das VerpackDG kann nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland erstmals bereitstellen, importieren, aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen, auspacken oder vertreiben.
Betroffen sein können insbesondere:
- Abfüller und produzierende Unternehmen,
- Eigenmarkenunternehmen,
- Importeure,
- innergemeinschaftliche Erwerber,
- Onlinehändler,
- Groß- und Einzelhändler,
- Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe sowie
- ausländische Unternehmen mit Lieferungen nach Deutschland.
Welche Pflichten gelten, hängt von der Herstellerrolle, der Verpackungsart und dem jeweiligen Vertriebsweg ab.
Für den Herstellerbegriff verweist das VerpackDG grundsätzlich auf die Definition der PPWR. Wer Hersteller ist, hängt unter anderem davon ab, wo das Unternehmen niedergelassen ist, in welchem Mitgliedstaat Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitgestellt werden und ob die Lieferung an einen Händler oder unmittelbar an einen Endabnehmer erfolgt.
In bestimmten Fällen kann auch ein Unternehmen Hersteller sein, das verpackte Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und in Deutschland auspackt.
Die Herstellerrolle sollte deshalb für jeden Beschaffungs- und Vertriebsweg gesondert geprüft werden.
Hersteller müssen sich grundsätzlich vor der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten in Deutschland bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. In den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR muss die Registrierung vor dem Auspacken erfolgen.
Die Registrierung wird weiterhin über das Verpackungsregister LUCID vorgenommen. Sie ist grundsätzlich nicht auf einen Dritten übertragbar.
Unternehmen, die bereits nach dem früheren Verpackungsgesetz registriert waren, gelten grundsätzlich auch nach dem VerpackDG als registriert. Ihre Angaben müssen jedoch auf Vollständigkeit und Aktualität geprüft werden.
Die Herstellerrolle sollte deshalb für jeden Beschaffungs- und Vertriebsweg gesondert geprüft werden.
Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Serviceverpackungen werden ebenfalls erfasst.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung der Verpackung. Maßgeblich ist insbesondere, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch üblicherweise mehrheitlich als Abfall anfallen.
Die Beteiligung an einem dualen System wird umgangssprachlich weiterhin als Verpackungslizenzierung bezeichnet.
müssen jedoch auf Vollständigkeit und Aktualität geprüft werden.
Die Herstellerrolle sollte deshalb für jeden Beschaffungs- und Vertriebsweg gesondert geprüft werden.
Transportverpackungen können nach dem VerpackDG systembeteiligungspflichtig sein. Voraussetzung ist, dass typgleiche Verpackungen nach Gebrauch mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Transportverpackungen, die typischerweise ausschließlich im industriellen oder großgewerblichen Bereich verbleiben, sind dagegen regelmäßig nicht systembeteiligungspflichtig. Für sie können jedoch andere Registrierungs-, Finanzierungs-, Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten gelten.
müssen jedoch auf Vollständigkeit und Aktualität geprüft werden.
Die Herstellerrolle sollte deshalb für jeden Beschaffungs- und Vertriebsweg gesondert geprüft werden.
Auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nicht automatisch pflichtenfrei. Abhängig von der Verpackungsart können insbesondere folgende Anforderungen gelten:
- Registrierung des Herstellers,
- Finanzierung der erweiterten Herstellerverantwortung,
- Beteiligung an einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung,
- Rücknahme und getrennte Sammlung,
- ordnungsgemäße Verwertung,
- Information der Endabnehmer sowie
- Dokumentation der zurückgenommenen und verwerteten Mengen.
Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob eine Verpackung „lizenzierungspflichtig“ ist, sondern auch, welche Pflichten außerhalb der Systembeteiligung bestehen.
Verstöße gegen Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Rücknahme- oder andere Pflichten können Vertriebsverbote, behördliche Maßnahmen, wettbewerbsrechtliche Folgen und Bußgelder auslösen.
Nach § 66 VerpackDG können bestimmte Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Ein Teil der neuen Bußgeldtatbestände wird aufgrund der Übergangsregelung erst ab dem 12. Februar 2027 angewendet.