Pflichten im ElektroGesetz zur Garantie

Pflichten im Elektrogesetz zur Garantie

Das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) verpflichtet Händler und Hersteller zur Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Um dieses sicherzustellen, ist u.a. eine Registrierung bei der ear – der „stiftung elektro-altgeräte register“ erforderlich. Im Rahmen dieser Registrierung müssen Hersteller eine insolvenzsichere Garantie (eine Finanzierungsgarantie) nachweisen. Erfahren Sie hier alles zum Thema Elektrogesetz und über die Möglichkeit, eine Garantie kostenoptimal umzusetzen.

Was ist das ElektroGesetz und warum gibt es eine Garantie?

Beim Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) handelt es sich um die nationale Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie. Das Gesetz regelt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gelten.

Dadurch soll die Menge von Elektroabfällen reduziert und die Verwertung von wertvollen Rohstoffen verbessert werden. Um dies sicherzustellen, muss nach den Vorschriften des Elektrogesetzes u.a. eine Garantie (Finanzierungsgarantie) nachgewiesen werden, damit die Pflichten im Falle einer Insolvenz des Herstellers weiterhin erfüllt werden können.

Pflichten für Händler und Hersteller nach dem Elektrogesetz

Das Elektrogesetz legt Händlern und Herstellern unterschiedliche Verpflichtungen auf, wenn sie Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Im folgenden stellen wir drei wesentliche Pflichten vor – explizit die Pflicht zur insolvenzsicheren Garantie.

Registrierungs- und Datenmeldungspflichten

Bevor Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen dürfen, müssen sie sich bei der Gemeinsamen Stelle der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear), für alle Marken und Gerätearten registrieren. Über die in Verkehr gebrachten Mengen müssen die Hersteller zu Jahresbeginn eine Schätzung abgeben und dann am Jahresende eine tatsächliche Mengenmeldung einreichen.

Rücknahmepflichten

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Deutschland verpflichtet Händler zur Rücknahme von Altgeräten. Es gibt dabei verschiedene Regelungen, die je nach Größe des Händlers und der Verkaufsform (stationär oder online) variieren:

1. Pflicht zur Rücknahme für Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m²:

Unabhängig vom Neukauf: Händler müssen kleinere Elektroaltgeräte (max. 25 cm Kantenlänge) kostenlos zurücknehmen, auch wenn der Kunde kein neues Gerät kauft. Dies gilt für alle Filialen oder Verkaufsflächen mit mehr als 400 m² für Elektrogeräte.

Beim Neukauf: Bei der Abgabe eines neuen Elektrogeräts muss der Händler das Altgerät der gleichen Geräteart und Menge kostenlos zurücknehmen. Das gilt sowohl stationär als auch im Online-Handel.

2. Online-Händler:

Bei Online-Händlern mit Lager- und Versandfläche von mehr als 400 m² gelten ähnliche Rücknahmepflichten wie im stationären Handel.

Der Online-Händler muss dafür sorgen, dass er ein geeignetes Rücknahmesystem bereitstellt, etwa durch Rücksendemöglichkeiten oder Kooperationen mit Sammelstellen. Darüber hinaus ist eine freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräte selbstverständlich möglich. Händler müssen dann jedoch beachten, dass sie dann auch der Entsorgungspflicht unterliegen.

ACHTUNG: bei Verkauf von

  • Wärmeübertragern,
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten oder
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)


muss im Verkaufsprozess
aktiv nach einer Rückgabe von Altgeräten gefragt werden. Die Rücknahme eines Altgerätes muss also angeboten werden.

Auszug aus dem Gesetz:
„Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer
1. zu informieren über die Möglichkeit
a. zur unentgeltlichen Rückgabe … und
b. der unentgeltlichen Abholung des Altgerätes … und
2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.

Für alle anderen Altgeräte muss eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung angeboten werden.

Pflicht zur Garantie im ElektroG

Nach dem Elektrogesetz muss eine Garantie (Finanzierungsgarantie) für die Entsorgung von Altgeräten durch den Hersteller beigebracht werden. Hersteller haben also die Pflicht, eine sogenannte insolvenzsichere Garantie nachweisen. Erst nach Nachweis der Garantie erhalten Hersteller eine WEEE-Nummer für ihre Elektrogeräte. Der Nachweis der insolvenzsicheren Garantie muss kalenderjährig erneuert werden. Ein Versäumnis des jährlichen Garantienachweises kann zu einer Aufhebung der Registrierung führen.

Die Deutsche Umwelthilfe zwischen August und November 2023 Online-Händler im Hinblick auf den Rücknahmehinweis geprüft und festgestellt, dass rd. 60 % der Online-Händler die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt haben. Wir gehen davon aus, dass im Nachgang entsprechende Abmahnungen von der Deutschen Umwelthilfe ausgestellt wurden.

Sinn und Zweck der Garantie bei Herstellern im Bereich B2C

Im Rahmen der Registrierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird von Herstellern eine Garantie verlangt, um die finanzielle Sicherstellung der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu gewährleisten. Diese Garantie hat einen wichtigen Zweck:

Schutz des Endverbrauchers:
Die Garantie dient dazu, sicherzustellen, dass die Entsorgung der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Elektrogeräte auch dann erfolgt, wenn der Hersteller insolvent wird oder seine Geschäftstätigkeit einstellt. Sie schützt somit den Endverbraucher, indem gewährleistet wird, dass Altgeräte nicht auf Kosten der öffentlichen Hand oder der Umwelt unkontrolliert entsorgt werden.

Sicherstellung der gesetzlichen Verpflichtungen:
Gemäß § 7 ElektroG müssen Hersteller (bzw. Importeure, die als Hersteller gelten) sicherstellen, dass sie die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Entsorgung von Altgeräten tragen. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (sogenannte „neue Geräte“). Für diese Geräte muss der Hersteller die Garantie nachweisen.

Geltungsbereich:
Die Garantiepflicht gilt nur für Geräte, die im sogenannten B2C-Bereich (Business-to-Consumer) verkauft werden, also für Produkte, die typischerweise an private Haushalte abgegeben werden. Für den B2B-Bereich (Business-to-Business) besteht keine Garantiepflicht, da dort in der Regel individuelle Vereinbarungen zur Entsorgung getroffen werden.

Die Garantie ist somit ein zentrales Instrument des ElektroG, um die korrekte und umweltgerechte Entsorgung von Elektrogeräten langfristig sicherzustellen.

Arten der insolvenzsicheren Garantie - Umsetzung

Für die insolvenzsichere Garantie kommt eine Bürgschaft oder Garantie eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers sowie die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen beim Amtsgericht infrage. Alternativ zu dieser Form der individuellen Garantie kann auch eine sogenannte kollektive Garantie über ein Garantiesystem eingekauft werden.

Eine Liste von anerkannten Garantiesystemen, mit denen Hersteller einen Vertrag schließen können, ist auf der Website der stiftung ear zu finden.

Der einfachste Weg ist über einen Dienstleister eine Garantie abzuschließen. Dieser Weg geht schnell, ist aber mit teilweise hohen Kosten verbunden. Die Jahresgebühr beträgt hier schnell mal 400,– € bis 800,– € zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr von rd. 300,– € bis 450,– €.

Für einen kleinen Hersteller / Online-Händler, der rd. 1.000 kg Kleingeräte in Verkehr bringt, belaufen sich die Kosten schnell auf mal auf 3.500,– € (bei einem 5-Jahres-Zeitraum).

Deutlich günstigeraber mit einem einmaligen Aufwand verbunden – ist die Umsetzung einer Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle. Hier belaufen sich die Kosten – inkl. der Beratungsleistung für die Umsetzung – auf rd. 450,– € (bei einem 5-Jahres-Zeitraum).

Die JSBeratung hat sich auf die Beratung einer Herstellerindividuellen Garantie spezialisiert und hilft Ihnen bei der Umsetzung. Sparen Sie sich die hohen Kosten der Dienstleister. Sprechen Sie uns an.

Die Garantiepflicht betrifft nur Hersteller von B2C-Geräten. Diese müssen bei der stiftung ear eine insolvenzsichere Garantie nachweisen, damit sichergestellt wird, dass die Kosten für die Entsorgung über einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger finanziert werden können. Diese erhalten im Fall einer Insolvenz des Herstellers eine Erstattung der Kosten durch die stiftung ear.

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Garantie bei B2B-Herstellern?

Dokumentation

Beim Verkauf von B2B-Geräten muss keine insolvenzssichere Garantie nachgewiesen werden, da hier davon ausgegangen werden kann, dass die Entsorgung der Altgeräte für gewöhnlich nicht über das öffentlich-rechtliche System, sondern durch Rückgabe an den Hersteller bzw. ElektroG-Bevollmächtigten erfolgt. Dadurch reicht in diesem Fall eine Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung im ElektroG bei B2B-Geräten ermöglicht es Herstellern, nachzuweisen, dass der Hersteller (das Unternehmen) die Entsorgung übernimmt. Dadurch kann der Hersteller von der Rücknahmeverpflichtung befreit werden. Damit entfällt dann auch die Pflicht eine insolvenzsichere Garantie zu hinterlegen.

Das Batteriegesetz - ein Teil der erweiterten Herstellerverantwortung

Nehmen die Ihre Herstellerverantwortung wahr und informieren Sie sich auch über weitere Vorschriften,
die zur EPR (Extended Producer Responsibility) gehören.

Wir unterstützen Sie bei der Hinterlegung einer Garantie

Das Elektrogesetz mit seinen zahlreichen Vorschriften stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen und sorgt für Unsicherheit. Insbesondere, dass im Elektrogesetz Garantie nachgewiesen werden muss, ist vielen Herstellen nicht bewusst. Wir von JS Beratung unterstützen Sie, das ElektroG korrekt umzusetzen.

Sie profitieren dabei von unserer 25-jährigen Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft und maßgeschneiderten Beratungs- und Schulungsangeboten für Ihr Unternehmen. Unser Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen unterstützt Sie bei Bedarf durch spezialisierte Rechtsberatung und Gutachtenerstellung.

Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie eine individuelle Beratung zum Elektrogesetz und zur Garantie in Anspruch nehmen wollen.

Beratung und Umsetzungsvorschlag

Wir klären Sie darüber auf, welche Anforderungen das ElektroG an Sie stellt und inwieweit Ihre Produkte davon betroffen sind.

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Für Ihre Produkte, die B2B geliefert werden, erstellen wir gemeinsam mit Ihnen die Glaubhaftmachung und ein Rücknahmekonzept.

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