EU Verpackungsrichtlinie
EU Verpackungsverordnung

- Das müssen Sie beachten -

Die EU Verpackungsrichtlinie hat zum Ziel, die Maßnahmen der EU-Mitgliedsstaaten für einen verantwortungsvollen Umgang und das Recycling von Verpackungen aufeinander abzustimmen. Erfahren Sie im Folgenden im Detail, was die EU Verpackungsrichtlinie beinhaltet und welche Bedeutung sie für Ihr Unternehmen hat.

Am 30. November 2022 hat die EU-Kommission eine EU Verpackungsverordnung im Entwurf vorgestellt. Dieses soll eine Weiterentwicklung der EU Verpackungsrichtlinie sein und diese später ablösen. Das Anhörungsverfahren zur EU Verpackungsverordnung wurde am 24. April 2023 beendet. Insgesamt gab es hier 519 Rückmeldungen. Diese werden jetzt ausgewertet und die Diskussion um eine inhaltliche Gestaltung geht weiter. 

Wir sagen Ihnen, welche Inhalte der Entwurf hat.

Überblick über die EU Verpackungsrichtlinie und die EU Verpackungsverordnung

Die EU Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wurde 1994 vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet. Darin einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten darauf, verantwortungsvoll mit Verpackungen umzugehen. Durch die EU-Verordnung soll ausgeschlossen werden, dass Länder durch niedrige Zielvorgaben zulasten der Umwelt Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Mitgliedsstaaten erzielen.

Die EU-Länder sind nach der EU Verpackungsrichtlinie 94/62/EG verpflichtet, Maßnahmen einzuführen, um die Menge von Verpackungsmüll zu reduzieren und mit diesem umweltschonender umzugehen. Die konkreten Maßnahmen zum Umgang mit Verpackungen werden in Verpackungsgesetzen und -verordnungen festgelegt.

Die EU Verpackungsrichtlinie ist ausgelegt auf:

  • Minimierung von Verpackungsabfällen; d.h. eine Reduzierung der in Verkehr gebrachten Verpackungen.
  • Förderung des Recyclings; d. h. Hersteller sollen bei der Herstellung von Verpackungen bereits an das spätere Recycling denken und die Länder sollen durch eine Rücknahme von Verpackungen das Reycling sicherstellen.
  • Kennzeichnungen von Verpackungen, d.h. einheitliche Vorgaben für die Materialkennzeichnung (Stichwort: Recycling-Code)
  • Umsetzung der (erweiterten) Herstellerverantwortung.

Diese EU Verpackungsrichtlinie 94/62/EG soll in eine EU Verpackungsverordnung weiterentwickelt werden. Dieses ist erforderlich, um den Nachhaltigkeitszielen der EU besser und effektiver nachzukommen. Basis ist der Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft der EU und damit letztendlich die Umsetzung des Green Deal im Bereich der Produktverantwortung Verpackung.

Insofern sind alle EU Länder aufgefordert durch die bisherige EU Verpackungsrichtlinie aufgefordert, eine entsprechende Umsetzung vorzunehmen. Hierbei haben die EU Länger aber die Freiheit, die Ausgestaltung der Vorschriften individuell vorzunehmen. Dieses führt derzeit zu einer unübersichtlichen Situation; was bei der Umsetzung der Verpackungskennzeichnung sehr deutlich wird (Beispiel: Verpackungskennzeichnung Italien [Recycling-Code], Verpackungskennzeichnung Frankreich [Triman-Logo und Sortierhinweis]).

Die EU Verpackungsverordnung soll dagegen konkrete einheitliche Vorgaben machten, so dass mit einer weiteren Zersplitterung der rechtlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern vermieden werden soll.

Länder der EU (Stand: 2023)

Belgien

Italien

Portugal

Bulgarien

Kroatien

Rumänien

Dänemark

Lettland

Schweden

Deutschland

Litauen

Slowakei

Estland

Luxemburg

Slowenien

Finnland

Malta

Spanien

Frankreich

Niederlande

Tschechische Republik

Griechenland

Österreich

Ungarn

Irland

Polen

Zypern

Seit dem 01. Januar 2019 ist in Deutschland das Verpackungsgesetz, das die Verpackungsverordnung ablöste, die entsprechende rechtliche Umsetzung der EU Verpackungsrichtlinie. Über das Verpackungsgesetz können Sie sich hier informieren.

Seit ihrer Einführung wurde die EU Verpackungsrichtlinie mehrfach aktualisiert, um noch bessere Verwertungsquoten zu erreichen. Besonders öffentlichkeitswirksam war zuletzt die Anpassung zur Senkung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen. Infolge dieser Aktualisierung der EU Verpackungsrichtlinie wurde die Ausgabe der meisten Kunststofftüten in Deutschland untersagt.

Ein entsprechendes Verbot wurde im Verpackungsgesetz aufgeführt. Dort gilt seit dem 1. Februar 2022 Verbot für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern.

Die EU Verpackungsverordnung sieht eine Weiterentwicklung dieser Nachhaltigkeitsstrategie vor:

  • Stoffbeschränkungen (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI) werden um weitere Stoffe auf dem Anhang XVII REACH erweitert (Nickel, Toluol, …),
  • design for recycling“ soll für alle Verpackungen ab 2030 eingeführt werden (Stichwort: Recycelbarkeit von Verpackungen),
  • auch sollen ab 2030 bestimmte Anteile für den Rezyklateinsatz für Kunststoffverpackungen verpflichtend gelten und
  • endlich werden auch verpflichtende Vorgaben für eine Minimierung von Verpackungen (Gewicht und Volumen) formuliert.


Damit bekommt die EU Verpackungsverordnung bereits bei der Herstellung von Verpackungen – bei der Materialauswahl von Verpackungen – eine besondere Bedeutung.

Ziele der EU Verpackungsrichtlinie

Mit der EU Verpackungsrichtlinie haben die EU-Staaten einen Rahmen für mehr Umweltschutz vorgegeben. Die nationalen Richtlinien für den Umgang mit Verpackungen und Verpackungsmüll werden durch die EU Verpackungsrichtlinie vereinheitlicht, sodass EU-weit Verpackungsmüll vermieden und bestmöglich recycelt wird. Hierbei wurden den einzelnen Ländern aber Freiheiten bei der Umsetzung eingeräumt.

Das prioritäre Ziel der EU Verpackungsrichtlinie ist, Verpackungsmüll zu vermeiden, indem weniger Verpackungen ausgegeben werden. Unvermeidbare Verpackungen sollen möglichst umfassend recycelt werden können oder wiederverwendbar sein.

Dieses setzt voraus, dass die Hersteller bereits beim Inverkehrbringen von Verpackungen – also bei der Herstellung von Verpackungen – bei beim Material der Verpackungen schon an das Reycling denken. Eine Grundvoraussetzung für die Kreislaufwirtschaft von Verpackungen.

 

Nur, wenn kein Recycling möglich ist, sollte Verpackungsmüll durch beispielsweise Müllverbrennung beseitigt werden. Ein weiteres Ziel der EU Verpackungsrichtlinie ist, dass sowohl die Verpackungen als auch der Umgang mit diesen nicht gesundheitsgefährdend ist.

Das unten abgebildete Dreieck mit Pfeilen wird „Möbiusband“ genannt und steht für Wiederverwertbarkeit der Verpackung.

EU Verpackungsrichtlinie Recyclingcodes

In abgewandelter Form wird das Dreieck auch für den Recycling-Code verwendet.

Ziele der EU Verpackungsverordnung

Das Ziel der EU Verpackungsverordnung ist die Umweltwirkungen von Verpackungen mit geeigneten Maßnahmen entlang des gesamten Lebensweges einer Verpackung zu mindern. Die Abfallvermeidung, den Einsatz von Mehrweg sowie Recyclingfähigkeit und der Einsatz von Kunststoffrecyklaten (Einsatz von Altkunststoff) steht hierbei im Vordergrund.

Besonders positiv ist, dass überdimensionierten Verpackungen vermieden bzw. verboten werden sollen (das Leervolumen soll auf max. 40 % beschränkt werden).

Zeitplan: Am 30. November 2022 wurde der Entwurf der EU Verpackungsverordnung vorgestellt. Der Entwurf kam von der EU Kommission und wurde mit der Vorstellung dem EU Parlament (europäische Parlament) und dem EU Rat übergeben. Damit wurde das Gesetzgebungsverfahren eröffnet. Erfahrungsgemäß dauert dieses mindestens 12 Monate, wenn nicht auch Jahre. Bei sehr optimistischer Einschätzung dürfte frühestens im Jahr 2024 mit einer Verabschiedung zu rechnen sein.

Mit der EU Verpackungsverordnung wird die erweiterte Herstellerverantwortung umgesetzt.

Inhalte der EU Verpackungsrichtlinie

Wie bereits erwähnt, stellt die EU Verpackungsverordnung eine Weiterentwicklung der EU Verpackungsrichtlinie dar. Zusätzlich zu den erläuterten Zielen der EU Verpackungsrichtlinie werden auch konkrete Anforderungen und Maßnahmenvorschläge formuliert. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen durch nationale Gesetzgebung für Pfandsysteme oder wirtschaftliche Anreize dafür sorgen, dass die Ziele der EU Verpackungsrichtlinie eingehalten werden.

Verpackungen müssen gemäß der EU Verpackungsrichtlinie zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie umweltschonend wiederverwendet werden können. Zum anderen darf von ihnen keine Gefahr für die Sicherheit von Lebensmitteln oder die Gesundheit der Verbraucher ausgehen. Zudem gilt eine Pflicht zur Kennzeichnung und Identifizierung von Verpackungen [mehr Informationen zur Kennzeichnungspflicht in der EU finden Sie hier]. Hygiene, Gesundheits- und Verbraucherschutz dürfen durch die Verpackungsverordnungen der Staaten nicht beeinträchtigt werden. Die jeweilige nationale Umsetzung dieser Pflichten variiert.

Die EU Verpackungsrichtlinie formuliert zudem Anforderungen an die Recycelbarkeit von Verpackungen. Nur, wenn diese Anforderungen eingehalten werden, darf die Verpackung eingesetzt werden.

Für wen gilt die EU Verpackungsrichtlinie?

Die EU Verpackungsrichtlinie betrifft sowohl die Wirtschaft als auch Verwaltung und private Haushalte. Sie ist in allen EU-Ländern verbindlich. Vor allem werden aber die Hersteller in die Pflicht genommen. Sie müssen dafür Sorge tragen, möglichst wenig Verpackungsmüll zu erzeugen und sind im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (auch Produktverantwortung) auch dafür verantwortlich, den entstandenen Verpackungsmüll auf eigene Kosten zu sammeln und zu entsorgen.

Die Umsetzung erfolgt in den EU Ländern sehr unterschiedlich. Während in Deutschland keine Schwellengrenzen für Kleinunternehmer (Hersteller) existieren, gilt in Belgien eine Bagatellgrenze von 300 kg Verpackungen im Jahr. Ein ganz anderer Weg geht Dänemark. Hier wird eine Sonderverbrauchssteuer auf Verpackungen erhoben.

Auswirkungen hat die EU Verpackungsverordnung auf das Verpackungsgesetz

Die EU Verpackungsverordnung steht über dem Verpackungsgesetz, d.h. alle neuen Vorgaben aus der EU Verpackungsverordnung müssen in das Verpackungsgesetz für Deutschland eingearbeitet werden. Dieses natürlich erst dann, wenn die EU Verpackungsverordnung konkret verabschiedet wurde.

Interessant ist, dass die in Deutschland definierte „Versandverpackung“ – als Unterfall der Verkaufsverpackung – in der EU Verpackungsverordnung als Unterfall der Transportverpackung eingestuft wird. Dieses hätte erhebliche Auswirkungen auf den Hersteller: fast alle Versandkartons sind bei einem dualen System zu lizenzieren; Transportverpackungen dagegen nicht.

Die in Deutschland im Verpackungsgesetz vorgesehene Unterscheidung in „systembeteiligungspflichtige“ und „nicht systembeteiligungspflichtige“ Verpackungen ist in der EU Verpackungsverordnung ebenso nicht vorgesehen, wie die „vergleichbaren Anfallstellen.“

Auch der Umfang der Begriffsdefinitionen lässt bereits heute erkennen, dass der Umgang mit Verpackungen immer komplexer wird. Während die EU Verpackungsrichtlinie 12 Definitionen kennt, führt das Verpackungsgesetz 27 Definitionen auf. Die EU Verpackungsverordnung kommt hier bereits auf 60 Beschreibungen.

Exkurs: EU - Verpackungsrichtlinie vs. EU - Verordnung

EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); sie gilt also auch ohne Umsetzung durch nationale Gesetzgebung. EU-Verordnungen haben eine allgemeine Gültigkeit und sind für alle Mitgliedstaaten  der EU verbindlich. Verordnungen werden  wird von der Europäischen Kommission erlassen

Im Gegensatz dazu müssen EU-Richtlinien von den Mitgliedstaaten erst in ein nationales Recht umgesetzt werden. Damit werden die Inhalte der EU-Richtlinie durch Gesetze und Verordnungen im Mitgliedstaat umgesetzt. Hierbei kann die Umsetzung unterschiedlich erfolgen. Ein Beispiel ist die Kennzeichnungspflicht über die Materialfraktion (Recycling-Code). Während diese in Italien Pflicht ist, kann dieses in Deutschland freiwillig erfolgen.

EU-Richtlinien werden von dem Europäischen Parlament und/oder dem Rat der Europäischen Union erlassen.

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Angesichts der zahlreichen Vorschriften – nicht nur im Bereich Verpackung – besteht bei vielen Unternehmen Unsicherheit über die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Werden Vorgaben nicht eingehalten, so kann es zu Abmahnungen und Bußgeldern oder sogar zu Tätigkeits- und Vertriebsverboten kommen.

Deshalb haben wir uns darauf spezialisiert, Unternehmen bei der Umsetzung der EU Verpackungsrichtlinie bzw. des davon abgeleiteten deutschen Verpackungsgesetzes zu unterstützen. Durch 25 Jahre Erfahrung in der deutschen Entsorgungswirtschaft sind wir mit den Anforderungen an Unternehmen bestens vertraut. Über unser Netzwerk aus Juristen und Sachverständigen haben Sie im Problemfall Zugang zu kompetenter Rechtsberatung und Gutachtenerstellung.

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Wir erklären Ihnen detailliert, welche Verpflichtungen sich für Sie aus der EU Verpackungsordnung und dem Verpackungsgesetz ergeben und erarbeiten einen Vorschlag für die Umsetzung in Ihrem Unternehmen.

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Wir richten uns nach Ihren Bedürfnissen und bieten sowohl kompakte Online- als auch Inhouse-Schulungen mit Fokus auf die Gegebenheiten vor Ort an. So können Sie das Programm buchen, das am besten zu Ihnen passt.

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